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§ 6 Kostenerhebung
Hat die Kontrolle ergeben, dass eine PSA die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für die Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Produktsicherheitsgesetzes von denjenigen Personen, die die PSA herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen.
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