Dipl.-Ing. Alfred Schröder
Die LärmVibrationsArbSchV richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Sie legt für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber konkrete Anforderungen fest. Deutlicher als in früheren Regelungen (z. B. BGV B3 "Lärm") werden betriebliche Entscheidungen und Regelungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz unmittelbar an die Gefährdungsbeurteilung angebunden – die Verantwortung des Arbeitgebers steigt.
Lärm
Die unteren und oberen Auslösewerte für den Tages-Lärmexpositionspegel und für die Spitzenwerte bedeuten, dass bereits ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) vorbeugende Maßnahmen zur Minderung des Lärmpegels notwendig werden. Dazu gehören:
- die Pflicht, die Beschäftigten zu informieren und zu unterweisen,
- Bereitstellung von Gehörschutz und
- Angebot einer allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung.
Die oberen Auslösewerte bilden gleichzeitig die Grenzwerte für die Lärmexposition. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A)
- müssen die Beschäftigten Gehörschutz tragen und regelmäßig arbeitsmedizinisch untersucht werden,
- müssen die Lärmbereiche gekennzeichnet und abgegrenzt werden,
- muss ein Lärmminderungsprogramm ausgearbeitet und durchgeführt werden.
Vibrationen
Sobald ein Auslösewert für Hand-Arm-Vibrationen und für Ganzkörper-Vibrationen überschritten wird, muss der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen ausarbeiten und durchführen. Zudem muss er eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung anbieten.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Werden sie überschritten, muss der Arbeitgeber
- unverzüglich die Gründe ermitteln und weitere Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen ergreifen und
- regelmäßig eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchführen.
Auslösewerte und Grenzwerte
Im Hinblick auf die Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen gibt es verbindliche Auslösewerte und Grenzwerte, bei deren Erreichen bestimmte Schutzmaßnahmen erforderlich werden.
Eine der Grundpflichten des Arbeitgebers ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die Kenntnis der Arbeitsabläufe, der Arbeitsmittel und der Anforderungen, um die Schutzmaßnahmen zur sicheren Beschäftigung der Arbeitnehmer festzulegen. Die LärmVibrationsArbSchV enthält die speziellen Anforderungen für die Einwirkungen durch Lärm und Vibrationen.
Erkrankungen durch Einwirkung von Lärm können in Deutschland als Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" (BK 2301) anerkannt werden. Vibrationen können zu den Berufskrankheiten "Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen" (BK 2103) und "Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können" (BK 2104), führen.
Die gestufte Vorgehensweise der Überprüfung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen orientiert sich an den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes.