Achtung

Sichere Gefährdungsbeurteilung

Eine Messung zur Überprüfung der Exposition ist immer dann erforderlich, wenn ansonsten keine sichere Gefährdungsbeurteilung erstellt werden kann.

Falls nicht sicher ermittelt werden kann, ob die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, sind nach § 4 LärmVibrationsArbSchV Messungen erforderlich. Bestimmungen zur Durchführung von Messungen sowie eine Verpflichtung zur Dokumentation der Messergebnisse enthält § 4 Abs. 1.

Der Arbeitgeber muss die Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form aufbewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Durch den Verweis auf den Stand der Technik (vgl. § 2 Abs. 7) wird die Verknüpfung zu den einschlägigen technischen Normen hergestellt. Die Regelung, die Ergebnisse der Messungen zu speichern und für mindestens 30 Jahre aufzubewahren, ist vor dem Hintergrund möglicher Berufskrankheitenverfahren fachlich gerechtfertigt und geht auf die einvernehmliche Forderung der beteiligten Kreise in den Anhörungen zurück. Diese Aufbewahrungsdauer war in der früheren § 7 Abs. 4 der BGV B3 "Lärm" nur für Lärmbereiche vorgeschrieben.

Der Anhang enthält Bestimmungen zu Messungen von Hand-Arm-Vibrationen (Anhang – Teil 1) und Ganzkörper-Vibrationen (Anhang – Teil 2).

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