Dipl.-Ing. Alfred Schröder
5.1 Auslösewerte
Um die Leistungsfähigkeit des menschlichen Gehörs zu veranschaulichen, wurden in Abb. 2 typische Lärmquellen und ihre Schallpegel zusammengestellt. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den Schallpegeln Lp um Anhaltswerte handelt. Ihnen wurden beispielhaft bekannte Schallquellen zugeordnet.
Abb. 2: Lärmquellen und zugehörige typische Schallpegel Lp [dB(A)]
Der bisher verwendete Beurteilungspegel am Arbeitsplatz wird in der LärmVibrationsArbSchV ersetzt durch den "Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h", er wird auf 8 Stunden bezogen (vgl. Abschn. 3.2). Der in der Arbeitsstättenverordnung und BGV B3 "Lärm" verwendete ortsbezogene Beurteilungspegel entspricht diesem Tages-Lärmexpositionspegel (Abb. 3). Die LärmVibrationsArbSchV verwendet die in Abb. 3 dargestellten Begriffe und Werte.
Schallimpulse berücksichtigen
Messwerte, die als Beurteilungspegel am Arbeitsplatz gemessen werden, und Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h unterscheiden sich nur dann, wenn bei der Ermittlung der Beurteilungspegel ein Impulszuschlag berücksichtigt wurde.
Abb. 3: Vorgaben aus der LärmVibrationsArbSchV
Ab einem Dauerschallpegel von 85 dB(A) über eine Einwirkungsdauer von 8 Stunden ist nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen mit Gehörschäden zu rechnen. Die Schallleistung zerstört im Innenohr die Sinneszellen. Diese Zerstörung kann nicht rückgängig gemacht werden. Daher verlangt die Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung die in Tab. 1 zusammengestellten Expositionsbegrenzungen. Angegeben sind die 8-Stunden-Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h und die Spitzenpegel LpC,peak.
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LEX,8h/dB(A) |
LpC,peak/dB(C) |
Obere Auslösewerte |
85 |
137 |
Untere Auslösewerte |
80 |
135 |
Tab. 1: Auslösewerte bei Lärm
Expositionsbegrenzung bei Lärm
Der Expositionsgrenzwert bei Lärm entspricht dem oberen Auslösewert beim Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h und beim Spitzenpegel LpC,peak!
Bei der Anwendung der Auslösewerte darf die Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes nicht berücksichtigt werden (§ 6 LärmVibrationsArbSchV).
5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
Mit dem Erreichen des unteren Auslösewerts von 80 dB(A) und mit dem Erreichen des oberen Auslösewerts von 85 dB(A) sind bestimmte Schutzmaßnahmen verbunden.
Für die Durchführung von Schutzmaßnahmen ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er muss dabei den Stand der Technik beachten. Die in § 7 LärmVibrationsArbSchV beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition stellen den Grundsatz voran: Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist zu beachten. § 7 Abs. 1 enthält das Minimierungsgebot bei der Einwirkung von Lärm.
Reihenfolge der Schutzmaßnahmen
§ 4 ArbSchG legt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen fest: Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen.
Die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Lärm muss am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden (§ 7 Abs. 2).
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der
Lärmexposition
Stand der Technik beachten:
- Alternative Arbeitsverfahren mit verringerter Exposition der Beschäftigten durch Lärm;
- Auswahl und Einsatz der Arbeitsmittel mit dem Ziel Lärmminderung;
- Lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;
- Technische Maßnahmen zur Luftschallminderung (Abschirmung, Kapselung) und zur Körperschallminderung (Körperschalldämpfung oder -dämmung, Körperschallisolierung);
- Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen;
Arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch:
- Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition,
- Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition;
- Lärmexposition in Ruheräumen dem Nutzen entsprechend so weit wie möglich verringern;
Überschreitung oberer Auslösewert – Lärmbereich:
- kennzeichnen und, falls technisch möglich, abgrenzen,
- Aufenthalt von Beschäftigten nur, wenn Arbeitsverfahren dies erfordert;
- Überschreitung oberer Auslösewert – Lärmbereich:
Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition ausarbeiten und durchführen.
Die Technische Regel zur LärmVibrationsArbSchV TRLV Lärm enthält in Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen umfangreiche Hinweise und Hilfestellungen für die Praxis.
§ 12 ArbSchG verlangt die angemessene Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer in der ordnungsgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel. Im Gegensatz zur allgemeinen Unterweisung der Beschäftigten, die i. d. R. mündlich durchgeführt und schriftlich dokumentiert wird, handelt es sich bei Arbeitsanweisungen um schriftliche Handlungsanleitungen für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Gefährdung für die Beschäftigten verbunden sind. Arbeitsanweisungen können z. B. erforderlich sein, wenn während bestimmter Tätigkeiten Ereignisse mit sehr hohen Schallpegeln eintreten.
Werden einem Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit vom Arbeitgeber Ruheeinrichtungen zur Verfügung gestellt, muss der Lärm in diesen Einrichtungen soweit ver...