Dipl.-Ing. Alfred Schröder
Mit dem Erreichen des unteren Auslösewerts von 80 dB(A) und mit dem Erreichen des oberen Auslösewerts von 85 dB(A) sind bestimmte Schutzmaßnahmen verbunden.
Für die Durchführung von Schutzmaßnahmen ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er muss dabei den Stand der Technik beachten. Die in § 7 LärmVibrationsArbSchV beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition stellen den Grundsatz voran: Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist zu beachten. § 7 Abs. 1 enthält das Minimierungsgebot bei der Einwirkung von Lärm.
Reihenfolge der Schutzmaßnahmen
§ 4 ArbSchG legt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen fest: Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen.
Die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Lärm muss am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden (§ 7 Abs. 2).
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der
Lärmexposition
Stand der Technik beachten:
- Alternative Arbeitsverfahren mit verringerter Exposition der Beschäftigten durch Lärm;
- Auswahl und Einsatz der Arbeitsmittel mit dem Ziel Lärmminderung;
- Lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;
- Technische Maßnahmen zur Luftschallminderung (Abschirmung, Kapselung) und zur Körperschallminderung (Körperschalldämpfung oder -dämmung, Körperschallisolierung);
- Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen;
Arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch:
- Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition,
- Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition;
- Lärmexposition in Ruheräumen dem Nutzen entsprechend so weit wie möglich verringern;
Überschreitung oberer Auslösewert – Lärmbereich:
- kennzeichnen und, falls technisch möglich, abgrenzen,
- Aufenthalt von Beschäftigten nur, wenn Arbeitsverfahren dies erfordert;
- Überschreitung oberer Auslösewert – Lärmbereich:
Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition ausarbeiten und durchführen.
Die Technische Regel zur LärmVibrationsArbSchV TRLV Lärm enthält in Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen umfangreiche Hinweise und Hilfestellungen für die Praxis.
§ 12 ArbSchG verlangt die angemessene Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer in der ordnungsgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel. Im Gegensatz zur allgemeinen Unterweisung der Beschäftigten, die i. d. R. mündlich durchgeführt und schriftlich dokumentiert wird, handelt es sich bei Arbeitsanweisungen um schriftliche Handlungsanleitungen für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Gefährdung für die Beschäftigten verbunden sind. Arbeitsanweisungen können z. B. erforderlich sein, wenn während bestimmter Tätigkeiten Ereignisse mit sehr hohen Schallpegeln eintreten.
Werden einem Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit vom Arbeitgeber Ruheeinrichtungen zur Verfügung gestellt, muss der Lärm in diesen Einrichtungen soweit verringert werden, dass er mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung im Einklang steht.
Wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass trotz Durchführung von Schutzmaßnahmen Arbeitnehmer Lärmpegeln ausgesetzt sein können, die die oberen Auslösewerte überschreiten, sind die folgenden Maßnahmen erforderlich:
- Arbeitsplätze mit einer geeigneten Kennzeichnung versehen.
- Betreffende Bereiche abgrenzen und den Zugang zu ihnen einschränken, wenn dies technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist. In diesen Bereichen dürfen nur Beschäftigte tätig werden, die dazu berechtigt sind.
- Ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber Lärm ausarbeiten und durchführen, wobei insbesondere die in § 7 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Reichen die unter Berücksichtigung des Standes der Technik getroffenen Maßnahmen nicht aus, um die Lärmexposition hinreichend zu mindern, bleibt als zeitlich befristete Schutzmaßnahme die Verwendung von Gehörschutz. Wegen der besonderen Gefährdung einer Exposition oberhalb der oberen Auslösewerte muss das Lärmminderungsprogramm kontinuierlich überprüft und erneut ausgearbeitet und durchgeführt werden, wenn sich wesentliche Änderungen am Arbeitsplatz oder aufgrund der Weiterentwicklung beim Stand der Technik ergeben.
- Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden.
Auslösewerte
Die Gefährdung beginnt mit dem Erreichen oder Überschreiten der Auslösewerte.