Dipl.-Ing. Alfred Schröder
7.1 Unterweisung der Beschäftigten
Werden bei Exposition durch Lärm die unteren Auslösewerte oder bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte erreicht oder überschritten, muss der Arbeitgeber die betroffenen Beschäftigten unterweisen. Die Unterweisung muss auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruhen und über die mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen informieren. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen.
Unterweisung als erster Schritt zur Reduzierung von Gefährdungen
Die Unterweisung muss so durchgeführt werden, dass die Beschäftigten die Inhalte verstehen und die erforderlichen Maßnahmen selbstständig durchführen können.
Die Unterweisung der Beschäftigten ist ein wichtiges Anliegen des Arbeitsschutzgesetzes (§ 12). Zu den Pflichten der Beschäftigten gehört die Teilnahme an Unterweisungen.
Inhalte der Unterweisung
Inhalt der Betriebsanweisung erläutern:
- die Art der Gefährdung,
- die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
- die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,
- die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,
- die sachgerechte Verwendung der Persönlichen Schutzausrüstung,
- die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck,
- die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen,
- Hinweise zum Erkennen und zur Meldung möglicher Gesundheitsschäden.
- Verständnisfragen der Beschäftigten beantworten.
- Schutzmaßnahmen erläutern und demonstrieren.
- Falls notwendig: Das sichere Anwenden der Schutzmaßnahmen – besonders der Persönlichen Schutzausrüstung – üben!
Werden die unteren Auslösewerte für Lärm und Vibrationen überschritten, sieht § 11 Abs. 3 LärmVibrationsArbSchV für die betroffenen Beschäftigten zusätzlich zur Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung vor.
Arbeitsmedizinische Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
Die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Einwirkungen von Lärm und Vibrationen ist in der ArbMedVV geregelt.
7.2 Beratender Ausschuss
§ 12 LärmVibrationsArbSchV legt fest, dass der Ausschuss für Betriebssicherheit auch Beratungsaufgaben zu Gefährdungen der Beschäftigten durch Lärm und Vibrationen wahrnehmen kann. Macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von seiner Möglichkeit Gebrauch, die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt zu publizieren, lösen die Regeln und Erkenntnisse die Vermutungswirkung aus.