Auch für gefährliche Abfälle gilt: Vermeidung vor Wiederverwendung, vor Recycling (stofflicher Verwertung) vor thermischer Verwertung, vor Beseitigung. Vorrang hat ausgehend von dieser Reihenfolge die umweltverträglichere Maßnahme (§ 6 KrWG). Die energetische Verwertung ist ab einem bestimmten Heizwert der stofflichen Verwertung gleichrangig, falls in einer Rechtsverordnung keine konkreteren Regelungen beschrieben sind (§ 8 KrWG).
Möglichkeiten gefährliche Abfälle zu vermeiden, müssen geprüft werden
Die Entstehung gefährlicher Abfälle kann z. B. durch alternative, nicht gefährliche Ersatzrohstoffe vermieden werden. Weitere Möglichkeiten, gefährliche Abfälle zu vermeiden, können sich z. B. auch aus einer anlageninternen Kreislaufführung von Stoffen oder durch eine abfallarme Produktgestaltung ergeben (vgl. Produktverantwortung gem. § 23 KrWG).
Ist die Vermeidung nicht möglich, müssen sie einer stofflichen Wiederverwendung oder Verwertung zugeführt oder zumindest als Ersatzbrennstoff oder -baustoff genutzt werden. Erst wenn Verwertungslösungen nicht infrage kommen, dürfen Abfälle beseitigt werden.
Der geeignete Entsorgungsweg gefährlicher Abfälle richtet sich nicht zuletzt nach deren stofflichem Charakter.
7.1 Chemisch-physikalische Aufbereitung
Zur Aufbereitung gefährlicher Abfälle steht grundsätzlich die gesamte Palette chemisch-physikalischer Verfahrenstechniken zur Verfügung. Je nach ihrem chemischen Verhalten können gefährliche Komponenten aus dem nicht gefährlichen Trägermaterial entfernt werden. Die Betriebsgenehmigung und die Art der folgenden stofflichen Nutzung entscheiden darüber, ob das Verfahren als Verwertung oder Beseitigung angesehen wird.
7.1.1 Biologische Verfahren
Biologische Verfahren, z. B. Kompostierung oder Vergärung, sind klassische Verwertungsverfahren, da hier eine stoffliche Verwertung der entstandenen Produkte ermöglicht wird.
7.1.2 Verbrennung
Die meisten brennbaren und viele thermisch immobilisierbare Abfälle gelangen in die Sondermüllverbrennung. Weniger gefährliche Abfälle können in Hausmüllverbrennungsanlagen verbrannt werden. Für bestimmte gefährliche mineralische Abfälle, z. B. mit Mineralölen verunreinigtes Erdreich, werden andere thermische Verfahren, wie die Pyrolyse, eingesetzt. Über die Zuordnung als Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, entscheidet die Betriebsgenehmigung. Thermische Verwertung wird als nachrangig zur stofflichen Verwertung betrachtet.
7.1.3 Deponierung
Bestimmte Abfälle müssen aus dem Wirtschaftskreislauf entfernt werden, z. B. Asbest. Solche Stoffe werden einer Sonderabfalldeponie zugewiesen. Deponie gilt als Beseitigung. Eine Ausnahme ist die Verwendung als Deponieersatzbaustoff, der engen Regeln unterworfen ist und ebenfalls als nachrangig zur stofflichen Verwertung angesehen wird.
Verantwortung der ordnungsgemäßen Entsorgung bleibt beim Abfallerzeuger
Die ordnungsgemäße Entsorgung liegt in der Verantwortung des Abfallerzeugers. Aber die Entsorger haben das fachliche Know-how. Daher sollte zusammen mit den beteiligten Fachbetrieben – Beförderer, Zwischenlager, Verwertungs- oder Beseitigungsanlage – der umweltverträglichste Entsorgungsweg der Abfälle vereinbart werden.