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Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Absatz 1.16.1.1.1,[1] Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergänzenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.

 

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Bau und Ausrüstung

 

2.1

Offene Fähren

Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.

Gedeckte / geschlossene Fähren

Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck geführt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.

 

2.2

Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähigem Material sein.

 

2.3

Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlossenem Zustand wasserdicht sein.

 

2.4

Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:

 

2.4.1

Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

 

2.4.1.1

Offene Fähren

Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.

Gedeckte / geschlossene Fähren

Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.

 

2.4.1.2

Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.

 

2.4.1.3

Offene Fähren

Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.

 

2.4.1.4

Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.

 

2.4.2

Offene Fähren

Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.

 

2.4.3

Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.

 

2.5

Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraums gelangen kann.

 

2.6

Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.

 

2.7

[2]Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung[3] geändert worden ist, sind folgende Maßnahmen zu treffen:

 

2.7.1

Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.

 

2.7.2

Gedeckte / geschlossene Fähren

Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrze...

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