Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen guter Qualität verpackt sein. Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, muss jede Verpackung, ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die erfolgreich geprüft wurde. Anforderungen an Verpackungen sind 4.1 ADR zu entnehmen. Eine Innenverpackung ist dabei eine Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung notwendig ist. Die Außenverpackung muss dann bauartzugelassen sein (z. B. Glasflaschen im Karton). Gleichwohl existieren auch Anforderungen an Innenverpackungen (4.1.1.5 ADR).
In Spalte 4 der Gefahrguttabelle ist für verschiedene Güter eine Verpackungsgruppe (VG) angegeben (I-III). Dabei bedeuten VG I sehr gefährlich und VG III weniger gefährlich. Über diese Verpackungsgruppen werden gefährliche Güter in der Gefahrguttabelle zusätzlich eingeteilt (bei gleicher UN-Nummer) um z. B. unterschiedliche Verpackungsanforderungen oder Mengengrenzen zuzuordnen.
5.1 Verpackungskennzeichnung
Zugelassene Verpackungen sind gekennzeichnet. Die Auflösung der Codierungen in der Kennzeichnung ist in 6.1.2 ADR enthalten. Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften des ADR erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung beziehen. Folglich sagt die Kennzeichnung nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf. Die Verpackungsart (z. B. Stahlfass), der max. Fassungsraum und/oder die max. Masse der Verpackung sowie etwaige Sondervorschriften sind für jeden Stoff aus der Gefahrguttabelle zu entnehmen (z. B. Spalte 8 "Verpackungsanweisungen").
Verpackungskennzeichnung
Weiterhin ist der Kennzeichnung zu entnehmen: geprüft in Deutschland (D) durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sowie die Prüfnummer.
Auswahl von Verpackungen
Es reicht nicht, eine "zugelassene" Verpackung mit UN-Kennzeichnung ohne nähere Informationen einzusetzen. Der Verwender muss wissen, dass eine Verpackung ggf. nur die Mindestanforderungen für die Erteilung einer Zulassung erfüllt. Er ist verpflichtet, die Auswahl der Verpackung nach seinem speziellen Anwendungsfall zu treffen, da nur er weiß, ob die Verpackung auf eine lange Seereise in die feuchtwarmen Tropen oder im Lkw nach Spitzbergen im Winter geschickt werden soll.
5.2 Verpackungsanweisungen
Spalte 8 der Gefahrguttabelle enthält die für jede UN-Nr. zutreffenden Verpackungsanweisungen, d. h. die für die betreffenden Güter auszuwählenden Verpackungsarten. Dabei stehen die Anfangsbuchstaben der Codes für
P: Verpackungen und Gefäße (außer Großpackmittel),
R: Feinstblechverpackungen,
IBC: Großpackmittel (Intermediate Bulk Container),
LP: Großverpackungen.
Die Verpackungsanweisungen der Spalte 8 können durch die anzuwendenden Sondervorschriften der Spalte 9 abgeändert werden. In jedem Fall müssen auch die jeweils zutreffenden allgemeinen Vorschriften beachtet werden (z. B. 4.1.1 ADR). Am Ende des Verpackungsvorgangs steht das versandfertige Endprodukt, bestehend aus der Verpackung und deren Inhalt: das Versandstück.
Tab. 2 listet verschiedene Versandstücke mit den dazugehörigen Codierungen gem. Abschnitt 6.1.2 ADR.
Verpackungsart |
Codierung |
Druckgasgefäß |
– |
Rollreifenfass (Stahl mit Spundloch, nicht abnehmbarer Deckel) |
1A1 |
Kunststoffdeckelfass |
1H2 |
Feinstblechverpackung |
0A1 |
Kunststoffkanister |
3H1 |
Holzkiste |
4C1 |
Dosen in Pappkarton (zusammengesetzte Verpackung) |
4G |
Korbflasche (Kombinationsverpackung) |
6PD2 |
Tab. 2: Verpackungsarten und zugehörige Codierungen