Jede Beförderung von gefährlichen Gütern auf öffentlichen Verkehrswegen unterliegt in Deutschland dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). Auf Basis des GGBefG wurden verkehrsträgerspezifische Verordnungen erlassen:
Für den Luftverkehr gibt es keine Gefahrgutverordnung. Hier gelten die ICAO-TI (International Civil Aviation Organisation – Technical Instructions for the Safe Transportation of Dangerous Goods) auf der Basis des Luftverkehrsgesetzes.
Die genauen Anforderungen, vor allem für den grenzüberschreitenden Transport, werden durch internationale Übereinkommen geregelt, auf die die o. g. Verordnungen Bezug nehmen.
- Straßenverkehr: ADR
- Schienenverkehr: RID
- Binnenschifftransport: ADN
- Seeverkehr: IMDG-Code
ADR, RID und ADN sind in der Richtlinie 2008/68/EG über den Transport gefährlicher Güter im Binnenland enthalten. Das ADR gilt in allen "ADR-Vertragsstaaten".
Darüber hinaus sind die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) zu beachten.
Die Gefahrgutvorschriften ändern sich laufend. Das ADR wird alle 2 Jahre aktualisiert, die IATA Dangerous Goods Regulations jährlich und der IMDG-Code soll ebenfalls alle 2 Jahre aktualisiert werden (durch die Veröffentlichung sog. Amendments). Übergangsfristen sind zu beachten. Daneben können sich einzelne Bestimmungen auch unregelmäßig ändern, z. B. durch multilaterale Vereinbarungen.
Das Gefahrgutrecht ist vom Umgangsrecht in den Betrieben (v. a. GefStoffV) zu unterscheiden!