(1) 1Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter
1. |
auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), |
2. |
auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und |
3. |
auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt) |
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1
1. |
Nummer 1 genannten
Von 2013 bis 2020:
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3. |
Nummer 3 genannten
Von 2013 bis 2022:
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