Beschreibt die baulichen Voraussetzungen für die Lagerung von unterschiedlichen Gefahrstoffkategorien, wie entzündbaren Flüssigkeiten oder Gasen unter Druck.
Die baulichen Anforderungen an Gefahrstofflagerräume bei der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern werden durch die TRGS 510 geregelt.
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Check |
OK |
Bemerkungen |
I. |
Bauliche Anforderungen an einen Lagerraum von entzündbaren Flüssigkeiten |
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Die baulichen Anforderungen gelten bei der Lagerung entzündbarer (gekennzeichnet mit H224, H225 oder H226) bzw. entzündlicher (gekennzeichnet mit R12, R11 oder R10) Flüssigkeiten von mehr als 200 kg (1.000 kg bei Gefahrstoffen, die mit H226 oder R10 gekennzeichnet sind). Eine Gesamtlagermenge von 100 t (150 t wenn ortsbewegliche Behälter oder Tankcontainer zusammen mit ortsfesten Tanks gelagert werden) wird nicht überschritten. |
1) |
Bestehen Wände, Decken und Türen von Lagerräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen? |
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2) |
Sind Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten mit einer Lagermenge bis 1.000 kg von angrenzenden Räumen feuerhemmend (F30), darüber hinaus feuerbeständig (F90) abgetrennt? |
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3) |
Sind Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, durch Schottungen in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand bzw. Decke gegen Brandübertragung gesichert (Türen in feuerbeständigen Wänden können ggf. feuerhemmend sein, siehe Brandschutzkonzept)? |
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4) |
Sind Auffangwannen für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässig und bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen? |
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5) |
Sind Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefergelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle z. B. für Kabel oder Rohrleitungen gegen das Eindringen der Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt? |
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6) |
Besitzen Schornsteine innerhalb der Lagerräume keine Öffnungen (auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind)? |
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7) |
Werden die Lagerräume nicht anderweitig genutzt? |
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8) |
Grenzen Lagerräume nicht an Wohnräume und Beherbergungsräume sowie sonstige Schlafräume? |
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9) |
Grenzen Lagerräume (zur Lagerung von mehr als 10 t) nicht an Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen? |
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Lagerräume dürfen nur dann an Aufenthalts- oder Arbeitsräume grenzen, die nicht nur von Lagerpersonal benutzt werden, wenn sie von diesen Räumen feuerbeständig abgetrennt sind. |
10) |
Sind Räume zur Lagerung mit einer Lagermenge von mehr als 20 t entzündbarer Flüssigkeiten mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgerüstet? |
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11) |
Ist eine ausreichende Lüftung gegeben? |
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Siehe Abschn. 12.6.2 TRGS 510: In Lagerräumen für entzündbare Flüssigkeiten in Behältern mit einem Rauminhalt bis 1.000 l muss mind. ein 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet sein. Bei einer Raumgröße bis 100 m3 ist der gesamte Raum explosionsgefährdeter Bereich und in Zone 2 einzuteilen. Bei einem Rauminhalt über 100 m3 ist der Raum bis in eine Höhe von 1,5 m explosionsgefährdeter Bereich und in Zone 2 einzuteilen. In Lagerräumen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l sind die Anforderungen an die Lüftung und die Zoneneinteilung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. |
12) |
Sind die Lagerbehälter in Auffangräumen aufgestellt? |
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13) |
Sind die Auffangräume gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig und für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit ausgelaufenem Lagergut auch im Brandfall flüssigkeitsundurchlässig? |
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14) |
Bestehen die statisch tragenden Teile von Auffangräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen? |
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15) |
Wurde die Eignung der Fugendichtkonstruktion für den Brandfall berücksichtigt? |
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16) |
Sind die für die Beständigkeit des Auffangraums verwendeten Beschichtungen mindestens normalentflammbar? |
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17) |
Sind die Auffangräume in Räumen nach oben offen? |
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18) |
Ist das Fassungsvermögen von Auffangräumen ausreichend bemessen, sodass sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann? |
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Er muss mindestens den Rauminhalt des größten in ihm aufgestellten Behälters fassen können oder in Abhängigkeit des Gesamtfassungsvermögens
- bis 100 m³: 10 % des Rauminhalts,
- von 100 m³ bis 1.000 m³: 3 % des Rauminhalts, mind. jedoch 10 m³,
- über 1.000 m³: 2 % des Rauminhalts, mind. jedoch 30 m³
aller in dem Auffangraum gelagerten Behälter. Bei der Lagerung von Schwefelkohlenstoff muss das Fassungsvermögen des Auffangraums gleich dem Rauminhalt aller in ihm aufgestellten Behälter sein. |
19) |
Sind Auffangräume und Ableitflächen, die nicht aus feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen hergestellt sind, unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet? |
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20) |
Sind Gebäudewände, die den Auffangraum in Lagerräumen begrenzen, in gesamter Höhe feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mind. 90 Minuten)? |
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21) |
Sind die Auffangräume im Freien mit absperr- oder abschaltbaren Einrichtungen zur Entfernung von Wasser versehen? |
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II. |
Bauliche Anforderungen an einen Lagerraum von Aerosolverpackungen und... |