Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber nach TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" das sog. STOP-Prinzip zu berücksichtigen. Somit soll die Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden. Dazu ist bevorzugt eine Substitution durchzuführen. Das STOP-Prinzip baut auf die im Arbeitsschutz bekannte TOP-Reihenfolge bei Schutzmaßnahmen auf und erweitert diese um "Substitution":
- S – Substitution
- T – Technische Schutzmaßnahmen
- O – Organisatorische Schutzmaßnahmen
- P – Persönliche Schutzmaßnahmen
Diese Maßnahmenhierarchie gilt sowohl für Gesundheitsgefährdungen als auch für Brand- und Explosionsgefährdungen.
- S – Substitution: Ersatz eines Gefahrstoffs oder Verfahrens durch einen Gefahrstoff oder ein Verfahren mit einer insgesamt geringeren Gefährdung (s. a. TRGS 600).
- T – Technische Schutzmaßnahmen: z. B. geschlossene Systeme, Absaugungen oder Raumbe- und entlüftungen
- O– Organisatorische Schutzmaßnahmen: z. B. Wartungspläne und Begehungen sowie Arbeitszeitregelungen zur Reduzierung der Exposition oder Minimierung wechselseitiger Belastungen; Erstellung von Betriebsanweisungen und Durchführung von Unterweisungen.
- P – Persönliche Schutzmaßnahmen: z. B. Tragen von Atemschutz. Persönliche Schutzmaßnahmen werden z. B. bei kurzzeitigen Tätigkeiten mit hoher Exposition eingesetzt oder auch bei unregelmäßiger oder nur gelegentlicher Exposition oder als vorübergehende Maßnahme, bis technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt wurden.
Die Gefahrstoffverordnung sieht folgende Schutzmaßnahmen vor:
- Allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8 GefStoffV)
- Zusätzliche Schutzmaßnahmen (§ 9 GefStoffV)
- Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B (§ 10 GefStoffV)
- Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen (§ 11 GefStoffV)
2.1.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Beispiele für allgemeine Schutzmaßnahmen sind:
- geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,
- Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und entsprechende Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit,
- Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
- Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,
- angemessene Hygienemaßnahmen, v. a. die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,
- Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge,
- geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen am Arbeitsplatz, die Gefahrstoffe enthalten.
Prüfung der Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber muss die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung muss schriftlich dokumentiert werden.
2.1.2 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Reichen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 nicht aus, um Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken entgegenzuwirken, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dies gilt insbesondere, wenn
- der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird,
- bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht oder
- bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert eine Gefährdung aufgrund der ihnen zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale und der inhalativen Exposition angenommen werden kann.
2.1.3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit CMR-Stoffen
Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B muss der Arbeitgeber
- Messungen dieser Stoffe durchführen, v. a. zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls,
- Gefahrenbereiche abgrenzen und Warn- und Sicherheitszeichen anbringen, einschließlich des Zeichens "Rauchen verboten" in Bereichen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Gefahrstoffmessungen
Die Unfallversicherungsträger bieten den Mitgliedsbetrieben kostenlose Gefahrstoffmessungen an. Fragen Sie dort im Bedarfsfall nach.
2.1.4 Schutzmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefährdungen
Um Brand- und Explosionsgefährdungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge ergreifen:
- Gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen vermeiden, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können.
- Zündquellen vermeiden, die Brände oder Explosionen auslösen können.
- schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen verringern.
2.1.5 Schutzleitfäden
Als Hilfestellung für die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung in Klein- und Mittelunternehmen (KMU) der chemischen Industrie wurden im Rahmen eines Forschungsprojekt...