Dipl.-Ing. Annette Wilmes
Der Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet, alle Gefährdungen, die während einer Tätigkeit entstehen, zu beurteilen, zu bewerten und zu dokumentieren. Ziel sind gut durchdachte, realistische Pläne mit integriertem Terminmanagement für die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und ihre regelmäßige Überprüfung. So können Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung systematisch fortschreiben und den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ständig verbessern.
Die Vorgehensweise ist für die einzelnen Gefährdungen in unterschiedlichen Verordnungen geregelt, z. B. in der Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung und Betriebssicherheitsverordnung. Eine weitere Konkretisierung findet in den untergeordneten technischen Regeln statt. Aufgrund ihrer Vermutungswirkung erfüllen diese die Verordnungen und können direkt umgesetzt werden. Werden abweichende Schutzmaßnahmen ergriffen, muss der Schutz und die Sicherheit der Beschäftigten in gleicher Weise gewährleistet sein.
Es ist möglich, die Gefährdungsbeurteilung für mehrere Arbeitsplätze zusammenzufassen, wenn
- Arbeitsbedingungen gleichartig,
- Arbeitsplätze vergleichbar und
- Tätigkeiten gleich sind.
Dabei sollen Sie bei unterschiedlichen Gefahrstoffen darauf achten, dass Gefährdungen, Expositionsbedingungen, Arbeitsabläufe, Verfahrens- und Umgebungsbedingungen übereinstimmen und die Schutzmaßnahmen immer ausreichend sind.
Eine Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind. Nicht immer können Sie direkt eine technische Lösung oder eine geschlossene Anlage etablieren. In diesen Fällen sind die geplanten Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und vorübergehend geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Verschiedene Verordnungen – verschiedene Anforderungen
Die Beurteilung der unterschiedlichen Gefährdungen kann in den einzelnen Verordnungen und technischen Regeln unterschiedlich sein. Das betrifft z. B. die Fachkunde, Zyklen zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und die Dokumentation.
Der Arbeitgeber kann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an eine oder mehrere Personen delegieren. Hierzu hat der Arbeitgeber eine geeignete Organisationsstruktur zu schaffen und sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Ein Zugang zu den Arbeitsplätzen, erforderlichen Unterlagen und Informationen muss für die fachkundige Person gewährleistet sein. Überträgt der Arbeitgeber einzelne Aufgaben an fachkundige Personen, sollten diese auf eine schriftliche Aufgabenbeschreibung mit konkret beschriebenen Befugnissen und Verantwortungsbereichen achten.
Beratende Funktion durch Stabstellen
Sicherheitsfachkräften (Sifa) und Betriebsärzten obliegen keine Arbeitgeberpflichten. Sie sind somit auch nicht verantwortlich für das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung und für die Durchführung nötiger Maßnahmen! Nach §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes haben sie gegenüber dem Arbeitgeber ausschließlich eine unterstützende und beratende Funktion.
1.1 Fachkunde
Grundsätzlich geht die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) davon aus, dass eine Sifa und der Betriebsarzt fachkundig sind. Durch ihre Ausbildung können sie Gefährdungen beurteilen und gleichzeitig abschätzen, an welcher Stelle zusätzliche Beratungsleistung erforderlich ist. Der Gesetzgeber verlangt, dass fachkundige Personen ihre Kenntnisse durch Fachzeitschriften und spezifische Fortbildungen regelmäßig auffrischen und vertiefen (s. Abb. 1).
Abb. 1: Fachkundige Berater des Arbeitgebers
Ergänzung der Fachkunde durch zusätzliche Berater
In einem Krankenhaus werden neue Desinfektionsmittel eingeführt. Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt erhalten die Aufgabe, die Gefährdungen einzuschätzen und notwendige Schutzmaßnahmen einzuleiten. Um einen Einblick über eingesetzte Mengen, Häufigkeit und Dauer der zu beurteilenden Tätigkeit zu bekommen, binden sie die Pflegeleitung mit ein. Für den Aspekt, dass die eingesetzten Mittel auch in sensitiven Bereichen, wie z. B. im OP-Bereich oder auf der Intensivstation, ausreichend wirksam sein müssen, beteiligen sie die Hygienefachkraft des Krankenhauses.