(1) 1Die Betriebsleitung (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW) hat die Stellung der Betriebsleitung nach § 2 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung, soweit die Betriebssatzung für einzelne Angelegenheiten der Betriebsführung, deren zentrale Wahrnehmung zweckmäßig und wirtschaftlich ist, unter Beachtung der §§ 29 und 31 KHGG NRW keine abweichende Regelung trifft. 2Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.

 

(2) Eine leitende Dienstkraft der Gemeinde kann zum weiteren Mitglied der Betriebsleitung bestellt werden (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW).

 

(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung wird durch Dienstanweisung geregelt, die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Krankenhausausschusses erlässt.

 

(4) Die Geschäftsordnung der Betriebsleitung bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

 

(5) Die Betriebssatzung regelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist.

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