§§ 1 - 8 Teil 1 Verfassung und Verwaltung

§ 1 Rechtsgrundlagen

1Gemeindliche Krankenhäuser ohne Rechtspersönlichkeit sind nach Maßgabe dieser Verordnung wie Eigenbetriebe als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben. 2Auf sie sind die Bestimmungen des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwenden, soweit die Kommunalverfassungsgesetze nichts anderes bestimmen.

§ 2 Krankenhausbetriebssatzung

 

(1) 1Für das Krankenhaus (§ 1 KHGG NRW) ist eine Betriebssatzung zu erlassen. 2Für mehrere Krankenhäuser einer Gemeinde kann eine gemeinsame Betriebssatzung erlassen werden. 3Zusammenschlüsse von Krankenhäusern sind zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zulässig (§ 8 Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 2 KHGG NRW). 4Die Betriebssatzung kann Regelungen über die Organisation der Zusammenarbeit bei der Führung mehrerer Krankenhäuser - unbeschadet ihrer organisatorischen und wirtschaftlichen Eigenständigkeit - treffen.

 

(2) 1Die Betriebssatzung bestimmt insbesondere den Namen und die Aufgaben des Krankenhauses sowie die Zuständigkeit der Betriebsleitung (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW). 2Sie bestimmt auch, dass das Krankenhaus als gemeinnütziger Betrieb im Sinne der Steuergesetze geführt wird.

§ 3 Krankenhausbetriebsleitung

 

(1) 1Die Betriebsleitung (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW) hat die Stellung der Betriebsleitung nach § 2 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung, soweit die Betriebssatzung für einzelne Angelegenheiten der Betriebsführung, deren zentrale Wahrnehmung zweckmäßig und wirtschaftlich ist, unter Beachtung der §§ 29 und 31 KHGG NRW keine abweichende Regelung trifft. 2Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.

 

(2) Eine leitende Dienstkraft der Gemeinde kann zum weiteren Mitglied der Betriebsleitung bestellt werden (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW).

 

(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung wird durch Dienstanweisung geregelt, die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Krankenhausausschusses erlässt.

 

(4) Die Geschäftsordnung der Betriebsleitung bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

 

(5) Die Betriebssatzung regelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist.

§ 4 Vertretung

 

(1) 1In den Angelegenheiten des Krankenhauses, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird die Gemeinde durch den Leiter oder die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes und durch ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. 2Ist ein Mitglied nach § 3 Absatz 2 bestellt, so vertritt dieses die Gemeinde gemeinsam mit dem Leiter oder der Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

 

(2) 1Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden öffentlich bekannt gemacht. 2Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Krankenhauses.

 

(3) 1Bei verpflichtenden Erklärungen für das Krankenhaus ist nach den Vorschriften der §§ 64 und 74 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu verfahren. 2Die Erklärungen nach § 64 Absatz 1 GO NRW sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung zu unterzeichnen. 3Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung zu unterzeichnen (§ 74 Absatz 3 GO NRW); Bürgermeisterin oder Bürgermeister sollen möglichst diese Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung auf die Betriebsleitung übertragen. 4Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 64 Absatz 2 GO NRW).

§ 5 Zuständigkeiten des Rates der Gemeinde

Der Rat der Gemeinde entscheidet über die Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann, und über

 

1.

die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung sowie die Vertretung der leitenden Ärztin oder des leitenden Arztes,

 

2.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

 

3.

die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes und die Entlastung des Krankenhausausschusses (§ 96 GO NRW) und

 

4.

die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.

§ 6 Krankenhausausschuss

 

(1) 1Der Rat bildet für das Krankenhaus einen Krankenhausausschuss. 2Für mehrere Krankenhäuser einer Gemeinde soll ein gemeinsamer Krankenhausausschuss gebildet werden.

 

(2) 1Zu Mitgliedern des Krankenhausausschusses können neben Ratsmitgliedern auch andere sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden; ihre Zahl darf die der Ratsmitglieder nicht erreichen. 2Im Übrigen wird die Zusammensetzung des Krankenhausausschusses durch die Betriebssatzung geregelt.

 

(3) 1An den Beratungen des Krankenhausausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen...

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