(1) 1Der Rat bildet für das Krankenhaus einen Krankenhausausschuss. 2Für mehrere Krankenhäuser einer Gemeinde soll ein gemeinsamer Krankenhausausschuss gebildet werden.

 

(2) 1Zu Mitgliedern des Krankenhausausschusses können neben Ratsmitgliedern auch andere sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden; ihre Zahl darf die der Ratsmitglieder nicht erreichen. 2Im Übrigen wird die Zusammensetzung des Krankenhausausschusses durch die Betriebssatzung geregelt.

 

(3) 1An den Beratungen des Krankenhausausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. 2Im Falle des gemeinsamen Krankenhausausschusses nach Absatz 1 Satz 2 nimmt jede Betriebsleitung teil, soweit Angelegenheiten ihres Krankenhauses beraten werden.

 

(4) 1Der Krankenhausausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. 2Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend ist er von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterrichten. 3Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Krankenhausausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten.

 

(5) 1Der Krankenhausausschuss setzt unbeschadet der Vorschrift des § 5 die allgemeinen Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen fest und schlägt der Gemeindeprüfungsanstalt die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss vor. 2Er entscheidet über die Entlastung der Krankenhausbetriebsleitung. 3Die Betriebssatzung kann dem Krankenhausausschuss die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.

 

(6) 1Der Krankenhausausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. 2In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit der oder dem Vorsitzenden des Krankenhausausschusses entscheiden. 3§ 60 Absatz 1 Satz 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend.

 

(7) Für die Haftung der Mitglieder des Krankenhausausschusses gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 sinngemäß.

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