Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
3.1 Regelausführung
Gerüste sollten möglichst in Regelausführung errichtet werden. Dafür hat der Hersteller des Regelgerüsts Standsicherheitsnachweise erbracht.
Erleichterungen für Gerüstersteller
Wird das Gerüst entsprechend den Vorgaben des Herstellers errichtet, muss der Gerüstersteller keinen Standsicherheitsnachweis erbringen.
Der Standsicherheitsnachweis ist jedoch bei allen Nicht-Regel-Ausführungen erforderlich. Dieser Standsicherheitsnachweis besteht aus einer Festigkeits- und einer Standfestigkeitsberechnung.
3.2 Montageanweisung, Benutzungsplan
Für die Montage von komplexen Gerüsten muss eine Montageanweisung erstellt werden. Die Montageanweisung muss einen Plan für Auf-, Um- und Abbau des Gerüsts enthalten. Die Montageanweisung darf nur von einer befähigten Person erstellt werden. Abschn. 4.1.2 TRBS 2121 Teil 1 erläutert den Inhalt einer Montageanweisung.
Darüber hinaus ist ein gem. § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz ein Plan für den Gebrauch erforderlich. Dieser Plan für den Gebrauch (Benutzungsplan genannt) enthält folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Gerüsterstellers,
- Last- und Breitenklassen,
- die Art, Anzahl und Lage der Zugänge sowie
- evtl. vorhandene Verwendungsbeschränkungen.
Der Benutzungsplan ist identisch mit der Gerüstfreigabe, die an jedem Gerüstzugang befestigt ist. Benutzer können anhand des Benutzungsplans bzw. der Gerüstfreigabe erkennen, welche Lasten auf dem Gerüst eingesetzt werden dürfen (Belastbarkeit der einzelnen Gerüstbeläge).
3.3 Zugang zum Gerüst
Leitern als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten sind nachrangig einzusetzen. Vorrangig müssen Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen verwendet werden (Abschn. 4.2 TRBS 2121 Teil 1). Während des Auf-, Um- oder Abbaus von Gerüsten ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen. Gerüste dürfen während dieser Arbeiten nur vom Gerüstbauer benutzt werden. Damit das für alle Laien erkenntlich ist, muss die Kennzeichnung "Zutritt für Unbefugte Verboten" an den Gerüstzugängen angebracht werden. Darüber hinaus sind bei diesen Arbeiten Abgrenzungen oder Absperrungen einzusetzen, damit kein Unbefugter das Gerüst während des gefährlichen Gerüstzustands benutzt (Abschn. 4.3 TRBS 2121 Teil 1).
3.4 Absturzsicherungen
Beim Auf- und Abbau sind Absturzsicherungen erforderlich. Als Absturzsicherung dient grundsätzlich der dreiteilige Seitenschutz, der aus Bordbrett, Knieleiste und Handlauf besteht. Darüber hinaus ist es möglich, Auffangeinrichtungen und individuellen Gefahrenschutz als Absturzsicherung einzusetzen. Es ist aber stets die Rangfolge der Schutzmaßnahmen einzuhalten:
- Absturzsicherung, gefolgt von
- Auffangeinrichtung, und erst dann, wenn diese beiden Maßnahmen nicht eingesetzt werden können,
- individueller Gefahrenschutz (PSA).
Sofern PSA als Schutzmaßnahme eingesetzt wird, müssen die Anforderungen der DGUV-R 112-198 eingehalten werden.
Absturzsicherung für Gerüstbauer
Für Gerüstbauer gilt daher grundsätzlich, dass sie sich bei Auf-, Um- und Abbauarbeiten von Gerüsten auf der obersten Gerüstlage gegen Absturz sichern müssen. Nur im begründeten Ausnahmefall darf darauf verzichtet werden. Dafür ist dann auch eine besondere Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Da in diesem Ausnahmefall eine Absturzgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, ist die grundsätzliche gesundheitliche Eignung festzustellen. Dies erfolgt nicht als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, da die ArbMedVV die gesundheitliche Eignung nicht feststellt. Gesundheitliche Eignung muss im Rahmen einer Eignungsuntersuchung festgestellt werden. Hierfür kann der Grundsatz G41 angewendet werden.
Für den Vertikaltransport von Gerüstbauteilen müssen bei der manuellen Handhabung geeignete organisatorische Maßnahmen ergriffen und geeignete Arbeitsmittel eingesetzt werden, damit die Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet werden. Auf eine Absturzsicherung bei der Benutzung darf nur in Arbeits- und Zugangsbereichen verzichtet werden, sofern der Gerüstabstand von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen max. 30 cm beträgt.
Fahrgerüste dürfen nur dann verfahren werden, wenn sich auf ihnen keine Beschäftigten aufhalten. Sofern sich Beschäftigte auf Fahrgerüsten aufhalten, müssen diese gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sein.
3.5 Geeignetes Personal
Für folgende Tätigkeiten dürfen nur geeignete Personen bzw. befähigte Personen eingesetzt werden:
- Aufsicht der Auf-, Um- und Abbauarbeiten (Aufsichtführender = befähigte Person)
- Prüfung nach der Montage am Aufstellungsort = befähigte Person
- Erstellung der Montageanweisung = befähigte Person
- Prüfung vor der Benutzung = befähigte Person
- Auf-, Um- oder Abbau unter Aufsicht = fachlich geeignete Beschäftigte
Abschn. 4.2.7 TRBS 2121 Teil 1 enthält ausführliche Angaben zu den Anforderungen an geeignete Personen.
3.6 Prüfungen
Gerüste müssen unter Berücksichtigung der TRBS 1201 nach der Montage geprüft werden. Die Prüfung und deren Inhalt beschreibt Abschn. 5.2 TRBS 2121 Teil 1.
Die Prüfung erfolgt durch eine dafür befähigte Person. Vor der Benutzung prüft jeder Benutzer das Gerüst auf augenscheinliche Mängel (Benutzerprüfung). Nach außergewöhnlichen Erei...