Die Klägerin (BG) macht als gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche des Geschädigten J.S. (nachfolgend "Geschädigter") aus einem von diesem erlittenen Arbeitsunfall geltend. Der Geschädigte war als Maschinenarbeiter für seinen ehemaligen Arbeitgeber, die Firma E.S. GmbH & Co. KG (nachfolgend "Arbeitgeber") tätig und erlitt während seiner beruflichen Tätigkeit am 2.3.2007 einen schweren Arbeitsunfall. Während seiner Arbeit an einer von seinem Arbeitgeber eingesetzten Pappkartonstanze, einem Flexodruckwerk (Baujahr 1974), geriet der Geschädigte, als er Kartonagen in das Walzwerk der Maschine einführte, mit seiner rechten Hand in die sog. "Riffelwalze" dieser Maschine, wodurch die Hand in die Maschine eingezogen, ca. 5 Minuten den Stanzbewegungen dieser Maschine ausgesetzt und partiell skelettiert wurde. Beim Versuch, die rechte Hand aus der Maschine zu befreien, wurde auch die linke Hand des Geschädigten partiell in den sog. "Einschub" der Maschine eingezogen und ebenfalls nicht unbedeutend verletzt.
Die Pappkartonstanze wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt von einem in der Schweiz ansässigen und vormals unter dem Namen C. AG firmierenden Unternehmen, welches nunmehr der B. S.A. und damit der Beklagten zu 1) zugehörig ist, überarbeitet und trug das "CE-Zeichen". Sie entsprach aufgrund eines zu hohen Einzugsschlitzes, eines zu geringen Walzenabstandes und dem Fehlen sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitsvorkehrungen nicht der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG, sodass es zu dem Unfall und den hierdurch bedingten Verletzungen des Geschädigten kommen konnte. Das Gerät wies zum Unfallzeitpunkt weder eine Lichtschranke auf, die bei einem Hineingreifen in die Walzen zu einer automatischen Abschaltung geführt hätte, noch eine Haube, die ein Hineingreifen verhindert hätte. Der Notschalter der Maschine befand sich seitlich an der Maschine und konnte vom Geschädigten nicht erreicht werden.
Mit schriftlichem Vertrag vom 8./22.11.2004 hatte der Arbeitgeber des Geschädigten den Beklagten zu 2) (nachfolgend "Fachkraft") vertraglich mit der Grundbetreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der damaligen BGV A6 (jetzt DGUV Vorschrift 2) beauftragt. In § 1 des Vertrages wurde vereinbart, dass er eigenverantwortlich gegen Entgelt die arbeitssicherheitstechnische Betreuung der Betriebsangehörigen übernimmt und in der Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen ist. Hinsichtlich des Aufgabengebietes wird in § 2 des Vertrages auf einen dem Vertrag beigefügten Auszug aus der BGV A6, § 6 "Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit" Bezug genommen. In § 4 des Vertrages verpflichtete sich die Fachkraft, eine Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers abzuschließen, die auch Personenschäden mit einer Deckungssumme von 5.200.000 EUR umfasst.
Die Fachkraft hatte den Arbeitgeber in der Vergangenheit in mehreren Begehungsprotokollen darauf hingewiesen, dass dieser zusätzlich einen Sicherheitsbeauftragten aus den Reihen seiner Beschäftigten zu bestellen habe, was jedoch nicht erfolgt ist. Am 9.12.2005 fertigte die Fachkraft für den Arbeitgeber eine Gefährdungsanalyse. In dieser umfangreichen Aufstellung wird für die Tätigkeit als "Maschinenarbeiterin" in der Produktion des Arbeitgebers durch Vergabe der Gefährdungskennzahl "4" auf die erhöhte Gefahr von unkontrollierten bewegten/rotierenden Teilen aufmerksam gemacht und auf die Einhaltung der Vorschriften (über sichere geprüfte Arbeitsmittel, Schutzeinrichtungen für Maschinen und Geräte, Unterweisungen jährlich und bei Bedarf, regelmäßige Prüfung sonstiger prüfbedürftiger Werkzeuge, Anlagen und Einrichtungen, regelmäßige Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln) hingewiesen. Eine konkrete, insbesondere auf die streitgegenständliche Maschine bezogene Empfehlung zur Erhöhung der Sicherheit wird darin nicht ausgesprochen. Am 16.2.2007, also 2 Wochen vor dem Unfall des Geschädigten, führte die Fachkraft durch seinen Mitarbeiter Dipl.-Ing. W. im Betrieb des Arbeitgebers eine arbeitssicherheitstechnische Begehung durch und fertigte hierüber unter dem Datum 19.2.2007 ein Protokoll mit folgendem Wortlaut an: "… im Ergebnis der Begehung geben wir Ihnen unsere Einschätzungen und notwendigen Empfehlungen: Bei der Begehung traten keine arbeitssicherheitstechnischen Aspekte auf."
Durch den Unfall wurde der Geschädigte erheblich verletzt, musste sich einer Reihe von Operationen unterziehen und befand sich, unterbrochen durch Zeiten wiederholter ambulanter Behandlungen, für mehrere Monate in stationärer Behandlung. Aufgrund der aus dem Unfall resultierenden psychischen Belastungen, die sich am 18.3.2008 in einem Suizid-Versuch manifestierten, befand sich der Geschädigte ferner im Zeitraum vom 18.3.2008 bis zum 28.4.2008 in stationärer Behandlung im Max-Planck-Institut für Psychiatrie in M. Der Geschädigte ist unverändert arbeitsunfähig. Eine Wiederherstellung oder Verbesserung...