Überblick

Wird ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall verletzt, haften der Arbeitgeber und die – externe – Fachkraft für Arbeitssicherheit nebeneinander, weil der Vertrag zwischen Arbeitgeber und Fachkraft ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist, der Arbeitgeber seinen Haftungsanteil nicht auf die Fachkraft "abwälzen" kann und die Fachkraft keine Haftungsprivilegien des SGB VII in Anspruch nehmen kann. Der Haftungsanteil des Arbeitgebers reduziert sich jedoch nach den Grundsätzen der sog. "gestörten Gesamtschuld". Diese Reduzierung kann Dritten, ggf. dem Maschinenhersteller im Rahmen der Produkthaftung zugute kommen.

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