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(Das Markscheidergesetz Hessen tritt gemäß § 10 am 31. Dezember 2026 außer Kraft (Hessisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 15. Dezember 2009, GVBl. 2009, S. 716)).

§ 1 Anerkennung

 

(1) Wer im Lande Hessen eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)[1] [Vom 09.10.2014 bis 18.09.2019: 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)], oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider durch das das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.

 

(2) Einer Anerkennung nach Abs. 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist.

[1] Geändert durch Dreizehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 19.09.2019.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

 

(1) 1Die Anerkennung ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Abs. 2 vorliegen. 2Der Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen. 3Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung nach § 1 Abs. 1 von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.

 

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder infolge einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.

§ 3 Antrag

 

(1) 1Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. 2Der Antrag ist schriftlich beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde zu stellen. 3Wird über die beantragte Anerkennung nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. 4Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 5Das Verfahren nach Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

 

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

 

1.

ein Lebenslauf,

 

2.

der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,

 

3.

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis; bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellt Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der Antragstellerin oder des Antragstellers,

 

4.

eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist, und

 

5.

eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.

§ 4 Anerkennung und Urkunde

 

(1) Die Anerkennung erfolgt in Schriftform, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 als erteilt gilt.

 

(2) 1Über die Anerkennung wird auf Antrag eine Urkunde ausgestellt. 2Insoweit ist die elektronische Form ausgeschlossen.

§ 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung

 

(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Regierungspräsidiums Darmstadt als Bergbehörde ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einreicht.

 

(2) Die Anerkennung erlischt, wenn der Markscheider gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde darauf verzichtet.

 

(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Hessen nicht vorliegen, kann das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einem anerkannten Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit beschränken oder verbieten.

§ 6 Bekanntmachung

Die Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzugeben.

§ 7 Bußgeldvorschriften

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Abs. 1 des Bundesberggesetzes wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.

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