(1) Wer im Lande Hessen eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)[1] [Vom 09.10.2014 bis 18.09.2019: 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)], oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider durch das das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.

 

(2) Einer Anerkennung nach Abs. 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist.

[1] Geändert durch Dreizehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 19.09.2019.

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