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§§ 1 - 7 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.
(2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und die nationalen Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln bleiben unberührt.
(3) Werden in Rechtsvorschriften der Europäischen Union spezifischere Festlegungen für Anforderungen an Betriebsmittel nach den §§ 4 und 5 getroffen, so gelten die entsprechenden Anforderungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr ab dem Datum der Anwendung dieser Rechtsvorschriften.
§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs
(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, finden nur die §§ 27 bis 32 entsprechende Anwendung. 2Werden Betriebsmittel im Sinne des § 1 jedoch auf dem Markt bereitgestellt, findet dieses Gesetz insgesamt Anwendung.
(3) Auf folgende Betriebsmittel finden nur die §§ 27 bis 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung:
3. |
kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden, |
4. |
Betriebsmittel, die
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(4) Entsprechend gilt ebenfalls die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. |
sind "Betriebsmittel" Geräte und ortsfeste Anlagen; |
2. |
ist "Gerät"
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3. |
ist "ortsfeste Anlage" eine besondere Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort installiert und betrieben zu werden; |
4. |
ist "elektromagnetische Verträglichkeit" die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umgebung vorhandene Betriebsmittel unannehmbar wären; |
5. |
ist "elektromagnetische Störung" jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein; |
6. |
ist "Störfestigkeit" die Fähigkeit eines Betriebsmi... |
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