Ab Ende 2024 ist USB-C der einheitliche Standard bei Ladekabeln
Der Rat der Europäischen Union hat die Richtlinie zur Einführung eines einheitlichen Ladekabels gebilligt und sie somit endgültig genehmigt. Die Vereinheitlichung soll nicht nur das Chaos im alltäglichen Gebrauch von Elektrokleingeräten beenden, sondern darüber hinaus deutlich zur Reduzierung des umweltschädlichen Elektroschrotts beitragen.
Hersteller verwenden unterschiedliche Ladeanschlüsse
Nach von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen Untersuchungen wurden EU-weit im Jahr 2020 ca. 420 Mio. elektronische Geräte mit aufladbarem Akku, verkauft. Für die Aufladung werden je nach Anbieter und Hersteller spezielle Ladekabel mit unterschiedlichen Anschlüssen benötigt. Verbraucher innerhalb der EU besitzen nach dieser Erhebung im Durchschnitt 3 Ladegeräte. Gleichzeitig beklagen sich 38 % der Verbraucher, für bestimmte Geräte dennoch kein kompatibles Ladegerät zu besitzen.
Schluss mit Kabelsalat ab Ende 2024
Da diverse Appelle an die Hersteller zur Vereinheitlichung der Ladeanschlüsse bisher nicht gefruchtet haben, hat die EU-Kommission am 23.9.2021 einen Vorschlag für einen einheitlichen Ladeanschluss vorgelegt. Anfang Oktober 2022 hat das EU-Parlament das einheitliche Ladekabel mit USB-C Anschluss als allgemeinen Standard gebilligt, der Rat hat am 24.10.2022 zugestimmt. Die damit beschlossene EU-Richtlinie schreibt diesen Standard nun mit Ende des Jahres 2024 verbindlich vor.
USB-C ist der künftige Standard
Nach der neuen EU-Richtlinie müssen in der EU verkaufte Mobiltelefone, Kameras, Kopfhörer und ähnliche elektronische Kleingeräte künftig über einen USB-C Ladeanschluss verfügen. Nach der beschlossenen Richtlinie haben die Mitgliedstaaten 12 Monate Zeit zur Umsetzung in nationales Recht und weitere 12 Monate bis zur Anwendung. D.h.,
spätestens ab Ende 2024 dürfen nur noch Geräte in den Handel kommen, die über einen USB-C Ladeanschluss verfügen. Für Laptops existiert eine verlängerte Übergangsregelung bis Frühjahr 2026.
Künftig weniger Elektroschrott
Die Neuregelung hat auch umweltpolitische Gründe. Ladekabel verursachen pro Jahr EU-weit ca. 11.000 t Elektroschrott. Die Neuregelung soll helfen, zumindest einen Teil dieses Elektroschrotts künftig zu vermeiden.
Mehr Entscheidungsfreiheit für Verbraucher
Darüber hinaus sollen Verbraucher künftig selbst entscheiden, ob sie beim Kauf eines neuen Gerätes, auch ein neues Ladekabel erstehen. Auf den Verkaufsverpackungen einschlägiger Elektrogeräte muss künftig ein Symbol darüber Auskunft geben, ob ein Ladegerät enthalten ist oder nicht.
Druck auf Hersteller zur Normanpassung
Wie häufig gibt es auch Kritik. Kritiker befürchten, dass durch die Vereinheitlichung technische Innovationen ausgebremst werden könnten. Besonders der Elektrohersteller Apple hat sich bis zum Schluss gegen den neuen Standard gewehrt. Nach der Neuregelung muss Apple auf seine bisherigen speziellen Lightning-Anschlüsse verzichten und sich dem allgemeinen Standard anpassen.
Altgeräte nicht betroffen
Eine Nachrüstpflicht für Altgeräte wird es nicht geben, so dass die flächendeckende Umstellung auch angesichts der Übergangsfristen in der Praxis noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Insgesamt sollen die Verbraucher mit der Maßnahme EU-weit um Ausgaben von 250 Mio. Euro jährlich entlastet werden.
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.172
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.7342
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.635
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.613
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.471
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.400
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.368
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.305
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
1.136
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
1.0461
-
Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland
18.11.2024
-
Handelsregistervollmachten – Anforderungen und Umgang bei Rückfragen des Handelsregisters
12.11.2024
-
Datenschutzbehörden müssen nicht zwingend Sanktionen verhängen
07.11.2024
-
Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG
06.11.2024
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
05.11.2024
-
Neue Bundesverordnung zur „Cookie-Einwilligung“
31.10.2024
-
Zahl der Datenschutz-Bußgeldverfahren steigt
24.10.2024
-
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich
23.10.2024
-
Fernmeldegeheimnis gilt nicht für private E-Mails und Telefonate am Arbeitsplatz
17.10.2024
-
Wirecard: Geschädigte Aktionäre sind keine nachrangigen Gläubiger!
16.10.2024