Rechtsänderungen zum Jahreswechsel 2021/2022

Zum Jahreswechsel und im Laufe von 2022 treten eine Reihe gesetzlicher Neuerungen in Kraft: Die Gesetze der Schuldrechtsreform 2021/22 bringen Neuerungen im Kaufrecht und mehr Verbraucherschutz - besonders im Digitalen. Markant ist auch die aktive beA-Nutzungspflicht ab Jahresbeginn. 

Umfassende gesetzliche Neuerungen betreffen im Jahr 2022 den Infektionsschutz sowie das Kaufrecht / Schuldrecht mit einem neuen Vertragstypus und einem neuen Sachmangelbegriff. Auch Online-Verträge, die Gesetze zum Schutz der Umwelt sowie die Steuergesetze. Und nicht zuletzt gilt für Anwälte ab dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des beA:

Elektronische Rechtsverkehr: Aktive beA-Nutzungspflicht 

Ab dem 1.1.2022 gilt für Rechtsanwälte die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Rechtsverkehrs. Rechtsanwälte (und Behörden) dürfen nicht mehr konventionell – per Brief und Telefax – mit der Justiz kommunizieren, sondern nur noch digital, insbesondere mittels beA und besonderem elektronischen Behördenpostfach. Folgen der Nichtbeachtung sind unzulässige Klagen und/oder versäumte Rechtsmittelfristen.

Nur bei technisch bedingten Ausfällen ist unter definierten Voraussetzungen gemäß § 130d ZPO die Ersatzeinreichung von Schriftsätzen in analoger Form noch zulässig.

§ 130a Abs. 3 ZPO (und die entsprechenden Normen in den Fachgerichtsordnungen) sieht zwei Möglichkeiten vor, die Gerichte elektronisch zu erreichen; beide Varianten genügen zur Erfüllung der aktiven Nutzungspflicht.

Bei Nutzung eines beliebigen zugelassenen Übermittlungswegs (vgl. § 4 Abs. 1 ERVV) kann ein elektronisches Dokument formwahrend eingereicht werden, wenn eine am übermittelten Dokument angebrachte qualifizierte elektronische Signatur die Identität des Absenders bestätigt, § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Var. ZPO. Alternativ kann ein sog. sicherer Übermittlungsweg genutzt werden, dessen Privilegierung darin besteht, dass eine „einfache Signatur“ (der maschinenschriftliche Name oder eine eingescannte Unterschrift der verantwortenden Person unter dem Schriftsatz) genügt, sofern die verantwortende Person – bspw. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt – selbst das Dokument absendet.

→ Top-Thema: Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs ab 2022

Corona-Gesetzgebung

Frisch vom neuen Bundestag beschlossen und vom Bundesrat gebilligt sind Änderungen des IfSG, mit denen die Regelungsbefugnisse der Länder wieder ausgeweitet und sukzessive den bisherigen Befugnissen bei Ausrufung einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite durch den Bundestag angepasst werden.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Danach wird die partielle Impfpflicht für Personal von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen und im Rettungsdienst kurzfristig in Kraft treten. Bis zum 15.3.2022 müssen sämtliche in diesen Bereichen tätigen Personen vom Reinigungsdienst bis zum medizinischen Personal geimpft oder genesen sein, es sei denn es besteht im Einzelfall eine medizinische Kontraindikation für die Impfung. 

Impfungen auch durch Apotheken u.a.

Der Kreis der impfberechtigten Personen wird mit Beginn des Jahres 2022 erweitert. Impfberechtigt sind künftig auch Apotheker, Zahn- und Tierärzte.

Begrenzte Lockdowns wieder möglich

Weitere Änderungen an dem Maßnahmenkatalog des § 28a IfSG ermöglichen künftig regional wieder die Schließung von Geschäften und gastronomischen und kulturellen Einrichtungen. Ausgangsbeschränkungen und Reiseverbote bleiben weiterhin ausgeschlossen. Nach einer vom Bundesrat gebilligten Regierungsverordnung wird den Ländern darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt, bei Bedarf Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene vorzusehen.

Änderungen im Kaufrecht / Schuldrechtsreform

Zum 1.1.2022 treten massive Änderungen im Kaufrecht in Kraft. Die bisher EU-weit gültige Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wird zum 1.1.2022 komplett ersetzt durch die „Waren-Kaufrichtlinie (WKRL) EU 2019/771. Mit dem „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrages“ hat der Bundestag die Vorgaben der WKRL in nationales Recht umgesetzt. Bei Kaufverträgen über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gelten grundsätzlich ähnliche, im Detail aber deutlich modifizierte Rechte, wie sie auch sonst im Kaufvertragsrecht gelten.

Künftig drei unterschiedlich geregelte Verbraucherkaufverträge

Künftig ist bei Verbraucherkaufverträgen zu unterscheiden zwischen dem

  • Kaufvertrag über (analoge) Waren (§ 434 BGB n.F.),
  • dem Kaufvertrag über Waren mit digitalen Elementen (künftig geregelt in § 327a BGB n.F.) sowie
  • dem Kaufvertrag über digitale Produkte (§327b BGB n.F).

Neuer Sachmangelbegriff im Verbraucherkaufvertrag

Eine wichtige Neuerung betrifft dabei den Sachmängel-Begriff. Mangelhaft ist eine Sache künftig gemäß nur noch, wenn

  • sie der vereinbarten, also der nach dem Vertrag vorausgesetzten subjektiven Beschaffenheit, §§ 434 Abs. 2, 327e BGB, n.F.
  • und kumulativ den nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden branchenüblichen Beschaffenheitsanforderungen, § 434 Abs. 3, §27e BGB n.F., nicht entspricht.

Verbraucherfreundlichere Gewährleistungsregelungen

Im Rahmen von Verbraucherverträgen werden die Anforderungen an die Pflichten des Verbrauchers bei Geltendmachung von Gewährleistungsrechten deutlich erleichtert. Gemäß § 475d Abs. 1 Nr.1 BGB n.F. setzt bereits die Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Käufer künftig automatisch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung in Gang, so dass es eines ausdrücklichen Nacherfüllungsverlangens nicht mehr bedarf.

Geänderter Verjährungsbeginn

Auch die Verjährungsfristen ändern sich zugunsten des Verbrauchers. Gewährleistungsansprüche verjähren bei Sachen mit digitalen Elementen gemäß § 475e Abs. 3 BGB n.F. erst 2 Monate nach dem erstmaligen Auftreten eines Mangels, so dass beim Auftreten eines Mangels am letzten Tag der Verjährungsfrist sich die Gewährleistungsfrist entsprechend verlängert. Abweichende Vereinbarungen zu Ungunsten des Verbrauchers sind unzulässig.

Mehr Verbraucherschutz, besonders im Digitalen

Einige Vorschriften zum Verbraucherschutz werden 2022 verschärft. Dies gilt sowohl für den analogen als auch für den Online-Handel, ebenso für die Eindämmung der Abzocke bei Kaffeefahrten und Haustürgeschäften.

Internet Warenkorb

Neue Transparenzpflichten für Online-Marktplätze

Ab 28.5.2022 tritt für Online-Marktplätze (Amazon, eBay oder Vergleichsportale) eine erweiterte Informationspflicht zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen in Kraft. Die Betreiber müssen

  • die Verbraucher über die Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen zu Produkten informieren.
  • Die Informationspflicht betrifft auch die zentralen Parameter für mögliche Kaufentscheidungen wie etwa das Datum der Einstellung des Angebots,
  • die Bewertung des Produkts bzw. des Anbieters sowie
  • Provisionen und Entgelte.
  • Der Kunde ist auch darüber aufzuklären, welche Vorkehrungen das Unternehmen zur Überprüfung der Echtheit von Bewertungen getroffen hat.

Die Pflichten gelten unabhängig davon, ob die Bestellung als solche über das Internet, per E-Mail oder per Telefon erfolgt. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro oder bis zu 4 % des Jahresumsatzes möglich.

Verkürzte Kündigungsfrist für Verbraucherverträge

Für Verbraucherverträge mit automatischer Verlängerungsklausel, die ab dem 1.3.2022 geschlossen werden, gilt eine verkürzte Kündigungsfrist. Statt der bisher in den AGB solcher Verträge üblichen mehrmonatigen Kündigungsfrist, gilt künftig eine Kündigungsfrist von einem Monat. Verpasst der Verbraucher die Kündigungsfrist, so verlängert sich der Vertrag automatisch nur noch auf unbestimmte Zeit. Das bedeutet in der Praxis für Verbraucher ab dem Verlängerungszeitpunkt eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.

Kündigung durch einfachen Klick

Bei laufzeitgebundenen Onlineverträgen gilt ab 1.7.2022: Bereits auf der Homepage muss ein Kündigungsbutton platziert sein, der dem Verbraucher die Kündigung des Vertrages durch einfachen Klick ermöglicht.

Höhere Anforderungen an Garantien

Garantieversprechen müssen künftig einfach und verständlich gefasst sein, § 479 BGB n.F.. Sie müssen

  • einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln (Gewährleistungsrechte) enthalten,
  • den Hinweis, dass die Gewährleistungsrechte durch die Garantie nicht geschmälert werden,
  • Name und Anschrift des Garantiegebers sowie
  • eine verständliche Erklärung des Verfahrens für die Geltendmachung der Garantie.

Verbraucheranspruch auf Updates

Gemäß § 327f BGB n.F. erhalten Erwerber von digitalen Produkten künftig ein Recht auf Aktualisierungen, die für die Nutzung der digitalen Produkte erforderlich sind. Hierzu gehören ausdrücklich auch Sicherheitsupdates.

Schutz vor Abzocke auf Kaffeefahrten

Ab dem 28.5.2022 verbietet das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ auf Kaffeefahrten den Verkauf von Versicherungen, Bausparverträgen, Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukten. Außerdem müssen die Veranstalter künftig die Teilnehmer solcher Kaffeefahrten über ihre Rechte informieren, ihre Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitteilen, um den Teilnehmern gegebenenfalls eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Bereits im Vorhinein sind die Teilnehmer darüber aufzuklären, welche Art von Waren auf der Kaffeefahrt angeboten wird und ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Widerrufsrecht besteht. Hierdurch soll insbesondere die Zielgruppe der älteren Menschen vor unlauteren Verkaufsmethoden bei solchen Angeboten geschützt werden.

Haustürgeschäfte

Bei Haustürgeschäften gilt ab dem 28.5.2022: Nur beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen mit einem Verkaufspreis von unter 50 Euro darf der Erwerber sofort zur Zahlung aufgefordert werden. Bei Beträgen ab 50 Euro darf frühestens am Folgetag kassiert werden.

Arbeitnehmer, berufliche Teilhabe

Betriebliche Altersversorgung

Wer ab dem Jahr 2019 eine betriebliche Altersvorsorgeversicherung abgeschlossen hat, erhält 15 % Zuschuss vom Arbeitgeber. Dies ändert sich insofern, als der Arbeitgeber den Zuschuss ab 2022 auch für früher abgeschlossene Verträge zahlen muss. Bei Arbeitnehmern die mehr als 58.050,- Euro brutto jährlich verdienen, kann der Zuschuss gleitend reduziert werden.

Arbeitgeberanteile für Rentner

Ab 1.1.2022 müssen Arbeitgeber in Abweichung zu den vergangenen Jahren wieder die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung für im Unternehmen beschäftigte Rentner zahlen.

Corona-Bonus

Für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Corona-Bonus erhalten, ist dieser bis 31.3.2022 bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Wichtig für Minijobber: Bei Minijobs gehört ein gewährter Corona-Bonus nicht zum regulären Verdienst und führt daher nicht zur Überschreitung der Verdienstgrenze.

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt ab 1.1.2022 von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde und ab 1.7.2022 auf 10,45 Euro pro Stunde. Dies gilt solange, bis die neue Koalition die angekündigte Mindestlohnerhöhung auf zwölf Euro eingeführt hat. Für bestimmte Handwerke wie Gebäudereiniger, Elektriker, Maler u.a. gelten eigenständige Mindestlöhne.

Auch für Azubis gilt ein „Mindestlohn“. Ab 2022 beträgt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 585 Euro. In den folgenden Ausbildungsjahren erhält der Auszubildende Zuschläge von 18,35 % bzw. 40 %. Für das Maler- und Lackiererhandwerk gelten höhere Beträge. Für Ausbildungsberufe nach Landesrecht (Erzieher, Physiotherapeut, Logopäde) gilt die Mindestlohnregelung nicht.

Mindestalter bei Betriebsratswahlen sinkt

Das Mindestlebensalter bei der Wahl des Betriebsrates sinkt. Ab 2022 dürfen Beschäftigte ab einem Lebensalter von 16 Jahren den Betriebsrat mitwählen.

Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderungen

Das Teilhabestärkungsgesetz sieht für Menschen mit Behinderungen ab dem 1.1.2022 Erleichterungen im Arbeitsleben vor. Insbesondere gegenüber dem Jobcenter und den Arbeitsagenturen erhalten Menschen mit Behinderungen die gleichen Rechte wie andere Leistungsempfänger.

Verlängerung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner

Im Rahmen der Corona-Gesetze wurde die Hinzuverdienstgrenze für Rentner in vorgezogener Altersrente angehoben. Diese Regelung wird bis Ende 2022 verlängert. Der betroffene Personenkreis kann 2022 bis zu 46.060 Euro ohne Kürzung der vorgezogenen Altersrente hinzuverdienen.

Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie

Für den Verlauf des Jahres 2022 ist auch die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht zu erwarten, die bereits im Dezember 2021 EU-weit in Kraft getreten ist. Die neue Ampelkoalition möchte die Richtlinie 1 zu 1 umsetzen. Sie beabsichtigt u.a. einen Schutz der Hinweisgeber vor Abmahnung und Kündigung, wenn diese Verstöße ihres Unternehmens gegen nationales oder gegen EU-Recht melden. Unternehmen müssen hiernach in ihren Betrieben ein Verfahren zu anonymisierten Hinweisen bei Gesetzesverstößen einrichten. Bisher liegt insoweit aber nur ein Gesetzentwurf der alten Koalition vor.

Gesundheitswesen / Gesundheit

Änderungen im Gesundheitswesen betreffen in erster Linie verwaltungstechnische Aspekte im Zuge der Digitalisierung des Gesundheitswesens, aber auch die Organspende und den Schutz der Bürger vor gesundheitsschädlichen Stoffen.

Organspende

Ab März 2022 sollen Patienten in Hausarztpraxen gemäß dem zum 1.3.2022 in Kraft tretenden „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“ intensiv über die Möglichkeiten der Organspende informiert werden. Erklärungen für oder gegen die Organspende sollen künftig auch elektronisch unter https://www.organspende-register.de/ erklärt werden können. Die dortigen Eintragungen haben die gleiche Rechtswirkung wie der Organspendeausweis, der daneben weiter gültig bleibt. Die bisher geltende Entscheidungslösung wird durch die Neuregelung nicht tangiert.

Operationsarzt mit Mundschutz neben einer Krankenschwester

Das elektronische Rezept (E-Rezept) kommt

Ab 1.1.2022 erhalten gesetzlich Versicherte in der Arztpraxis für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch elektronische Rezepte. Zur Einlösung des E-Rezepts in der Apotheke wird die E-Rezept-App, die elektronische Gesundheitskarte oder eine von der Krankenkasse ausgegebene PIN-Nummer benötigt. Das bisherige Rezept auf Papier dürfen Arztpraxen bei technischen Schwierigkeiten noch in einer Übergangszeit bis 30.6.2022 ausgeben. Patienten ohne Smartphone können in der Arztpraxis einen Ausdruck mit Rezeptcode erhalten.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 1.7.2022 erhalten Arbeitgeber von den Ärzten eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch hier erhalten Arztpraxen Übergangsfristen bei technischen Problemen.

REACH-VO für Tattoo-Studios

Ab 4.1.2022 werden europaweit über 4.000 gefährliche Chemikalien in Tattoofarben beschränkt bzw. verboten, die karzinogene Stoffe enthalten. Mit der REACH-VO werden ab Januar 2022 Grenzwerte für einzelne Stoffe und Stoffgruppen eingeführt, die Krebs erregen oder Schäden am Erbgut hervorrufen können.

Kosmetika

Ab 1.3.2022 verbietet die Verordnung über kosmetische Produkte die Verwendung dort aufgelisteter, krebsverdächtiger und umweltschädlicher Stoffe in Kosmetika.

Pflegereform

2022 tritt die Pflegereform in Kraft. Der Beitrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird ab dem vollendeten 23. Lebensjahr für Kinderlose auf 0,35 % angehoben. Zum Ausgleich zahlt die Pflegeversicherung künftig differenzierte Zuschläge zu dem Eigenanteil an den Pflegekosten, die im vierten Pflegejahr auf bis zu 70 % steigen.

Steuern

Wie nach jedem Jahreswechsel gelten neue Einkommensgrenzen und Freibeträge für die Einkommenssteuer, daneben wird die Tabaksteuer neu geregelt.

Einkommenssteuer

Die Einkommensgrenzen für sämtliche Einkommensteuern steigen 2022 um 1,17 %. Die Höhe entspricht der Inflationsrate des Jahres 2021. Damit soll der Effekt der kalten Progression ausgeglichen werden. Der Grundfreibetrag der Einkommensteuer steigt für Ledige auf 9.984 Euro, für Verheiratete auf 19.968 Euro. Im gleichen Umfang erhöhen sich die Beiträge, bei denen Steuerzahler Unterhaltszahlungen an Angehörige als außergewöhnliche Belastung abziehen können. Der Spitzensteuersatz von 42 % betrifft 2022 jährlich zu versteuernde Einkommen ab 58.597 Euro (doppelter Betrag bei gemeinsam veranlagten Ehegatten).

Neue Steueroption für mittelständische Unternehmen

Personengesellschaften erhalten die interessante Option ab Januar 2022 durch niedrigere Steuersätze ihre finanzielle Liquidität zu stärken. Ab 1.1.2022 können Personengesellschaften und Partnergesellschaften nach ihrer Wahl wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Die Vor- und Nachteile sollten vor einer entsprechenden Wahl mit dem Steuerberater erörtert werden. Für Einzelunternehmen gilt die Wahlmöglichkeit nicht.

Neuer Bewertungsmaßstab für die Grundsteuer

Beginnend mit dem 1.1.2022 erfolgt eine steuerliche Neubewertung der Grundstücke. Zur Ermittlung der Höhe der Grundsteuer tritt ab dem Jahr 2025 der neue Grundsteuerwert an die Stelle des bisherigen Einheitswertes. Grundstückseigentümer können ab Juli 2022 über Elster die erforderlichen Erklärungen zur Neubewertung ihres Grundbesitzes digital übermitteln. Erklärungen sind bis 31.10.2022 abzugeben. Fristverlängerungen sind möglich.

Homeoffice-Pauschale wird verlängert

Die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr, soll verlängert werden. Betroffene Arbeitnehmer können diese Beträge als Werbungskosten und Unternehmer als gewinnmindernde Betriebsausgaben bis Ende 2022 geltend machen.

Tabaksteuer

Die Tabaksteuer für eine Packung mit 20 Zigaretten steigt mit dem „Tabaksteuermodernisierungsgesetz“ 2022 um durchschnittlich zehn Cent. Ab dem 1.7.2022 unterliegen auch die Substanzen für E-Zigaretten der Tabakbesteuerung. Die Steuer für Tabak für Wasserpfeifen wird auf die Höhe der Steuer für Filter-Zigaretten angehoben. Mit dem Jahr 2023 und den Folgejahren werden weitere Erhöhungen fällig.

Umweltschutz

Kurzfristig in Kraft tretende Umweltgesetze betreffen im wesentlichen den Schutz vor einer Vermüllung der Umwelt durch Elektroschrott, Plastik und Verpackungsmüll, aber auch die Luftreinhaltung und den Tierschutz.

Plastiktütenverbot