Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
Keine klar definierte Wertgrenzen für Zuwendungen im Geschäftsverkehr
Die nationalen und internationalen Anti-Korruptionsgesetze sehen keine klar definierten Wertgrenzen in Bezug auf die Zulässigkeit der Annahme oder Gewährung von Zuwendungen im Geschäftsverkehr vor. Viele Unternehmen legen daher in ihren Compliance-Richtlinien bezifferte Wertgrenzen in Bezug auf die Zulässigkeit von Geschenken, Einladungen oder sonstigen Zuwendungen im Umgang mit Geschäftspartnern fest.
Die Bandbreite ist dabei groß: Sie reicht vom rigorosen Verbot, über Wertgrenzen, die an die steuerlichen Sachbezugsfreigrenzen anknüpfen, bis hin zu individuellen Wertgrenzen, bei deren Überschreitung die Vorgesetzten bzw. Compliance-Verantwortlichen ihre Genehmigung erteilen müssen.
Sachbezugsfreigrenzen in Deutschland |
Ein weiterer verbreiteter Ansatz ist, auf bezifferte Wertgrenzen komplett zu verzichten und stattdessen auf die „Angemessenheit“ oder „Sozialadäquanz“ der Zuwendung abzustellen. Der Verzicht auf bezifferte Wertgrenzen erschwert allerdings die eigenständige Einordnung derartiger Zuwendungen für Arbeitnehmer, die keine Compliance-Experten sind. Eine Orientierungshilfe geben die nachfolgenden Informationen.
Kernkriterien bei Geschenken: Zeitpunkt, Häufigkeit und Angemessenheit
Bei der Compliance-Prüfung von Zuwendungen an Geschäftspartner bzw. von Geschäftspartnern muss immer eine Einzelfallbetrachtung aller Umstände vorgenommen werden. Bei dieser Gesamtbetrachtung sollten Sie die folgenden Kernkriterien berücksichtigen.
Zeitliches Element: Zeitliche Nähe zu aktuellen Vertragsverhandlungen
Je enger der zeitliche Zusammenhang mit laufenden oder bevorstehenden Projektvergaben/Vertragsabschlüssen ist, desto vorsichtiger sollte mit Zuwendungen an Geschäftspartner bzw. von Geschäftspartnern umgegangen werden. Umgekehrt gilt, dass das zeitliche Element einer Zuwendung umso weniger ins Gewicht fällt, desto weiter weg Projektvergaben/Vertragsabschlüsse liegen.
Quantitatives Element: Häufigkeit
Auch die Häufigkeit von Zuwendungen muss in die Beurteilung einfließen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn sich Einladungen oder Geschenke häufen, je näher Entscheidungen über Projektvergaben/Vertragsabschlüsse rücken.
Qualitatives Element: Angemessenheit
Schließlich ist die Angemessenheit einer Zuwendung zu betrachten. Dabei ist neben dem Wert einer Einladung auch zu berücksichtigen, ob die Zuwendung im Kontext der konkreten Situation sozial üblich ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten und der hierarchischen Stellung von Zuwendendem und Empfänger. So wird die Einladung eines Kunden in eine schlichte Pizzeria keine Compliance-Bedenken hervorrufen, ganz im Gegensatz zur Einladung in ein teures Sterne-Restaurant. In die Angemessenheitsbeurteilung sollte auch einfließen, dass Essenseinladungen im großstädtischen Umfeld teurer ausfallen als in ländlichen Regionen. Zuwendungen, die von Geschäftsführer zu Geschäftsführer gewährt werden, dürfen eine höhere Wertkategorie aufweisen als solche zwischen Mitarbeitern, die in der Unternehmenshierarchie niedriger angesiedelt sind.
Beispiele für angemessene Zuwendungen
Als angemessen werden in der Regel kleinere Zuwendungen geringen Werts, wie z.B. die Tasse Kaffee, die Teilnahme am Mitarbeiter-Buffet, sowie kleinere Werbegeschenke angesehen (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Wandkalender).
Praxistipp für den geschäftlichen Umgang mit Beamten und Amtsträgern |
Beleg- und Dokumentationspflicht
Geschenke und Einladungen an Dritte mit geschäftlichem Bezug müssen transparent belegt und dokumentiert werden. Ein Geschenk an einen Geschäftspartner ist nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es aus betrieblichen Gründen gemacht wird und keine Gegenleistung damit verbunden ist. Der Zweck, Geschäftsverbindungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, stellt hier keine Gegenleistung dar. Der Sinn und Zweck von Geschenken ist ja gerade der, sich in Erinnerung zu bringen.
Praxistipp: So vermeiden Sie Compliance-Verstöße bei Geschenken und Einladungen |
Was tun bei unangemessenen Zuwendungen?
Kein Mitarbeiter mit regelmäßigem Kontakt zu Geschäftspartnern ist davor gefeit, von Einladungen oder Geschenken seitens seiner Geschäftspartner überrascht zu werden. In einer solchen Situation ist eine sorgfältige Compliance-Prüfung der Zulässigkeit in aller Regel nicht möglich. Eine Ablehnung wird in manchen Situationen nicht ohne eventuelle Negativfolgen für die weitere Geschäftsbeziehung möglich sein, insbesondere bei internationaler Geschäftstätigkeit (z.B. bei Befürchtung des Gesichtsverlustes seitens eines asiatischen Geschäftspartners). Der weitere Umgang mit derartigen Zuwendungen sollte schnellstmöglich im Nachgang mit den Compliance-Verantwortlichen des Arbeitgebers abgestimmt werden. Gemeinsam ist dann abzuwägen, ob eine aus Compliance-Sicht unangemesse Zuwendung noch im Nachgang mit Hinweis auf die unternehmenseigenen Compliance-Vorgaben zurückgegeben werden kann, ohne dass die Geschäftsbeziehung nachhaltig geschädigt wird.
Sollte eine Rückgabe nicht möglich sein, bieten sich folgende Lösungen an:
- Sachzuwendungen werden direkt an wohltätige Organisationen gespendet oder im Rahmen einer Unternehmens-Tombola verlost.
- Lebensmittelgeschenke werden in der Abteilung gemeinsam verzehrt oder verteilt.
- Bei individuellen Sachzuwendungen werden Beträge gleichen Werts an gemeinnützige Organisationen gespendet.
Die 5 wichtigsten Compliance-Regeln bei Geschenken
- Kleine Give-aways (Werbeartikel) sind in Ordnung.
- Keine Geschenke an die Privatadresse
- Keine Geldgeschenke oder Gutscheine
- Keine Geschenke im Rahmen einer Vertragsanbahnung
- Besondere Vorsicht bei Amtsträgern
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