§ 1 Zweck

 

(1) Die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland wird zum Ende des Jahres 2018 beendet.

 

(2) Dieses Gesetz dient der Finanzierung

 

a)

des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis zum Jahr 2018,

 

b)

der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen,

 

c)

der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen und

 

d)

des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für ältere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenbergbaus.

 

(3) Ansprüche auf Zuschusszahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

 

1.

ein Kraftwerk eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren; unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird,

 

2.

Drittlandskohle die außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewonnene Steinkohle.

§ 3 Finanzplafonds

 

(1) Zur Finanzierung des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess im Geltungsbereich dieses Gesetzes bis zum Jahr 2018 sowie von Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen werden den Bergbauunternehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts für die Jahre 2009 bis 2019 folgende Finanzplafonds zur Verfügung gestellt:

2009 insgesamt bis zu 1.699.000.000 Euro,

2010 insgesamt bis zu 1.550.000.000 Euro,

2011 insgesamt bis zu 1.512.000.000 Euro,

2012 insgesamt bis zu 1.363.000.000 Euro,

2013 insgesamt bis zu 1.371.800.000 Euro,

2014 insgesamt bis zu 1.284.800.000 Euro,

2015 insgesamt bis zu 1.332.000.000 Euro,

2016 insgesamt bis zu 1.053.600.000 Euro,

2017 insgesamt bis zu 1.020.300.000 Euro,

2018 insgesamt bis zu 939.500.000 Euro,

2019 insgesamt bis zu 794.400.000 Euro.

 

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) gewährt auf der Grundlage von zeitgerechten Bewilligungsbescheiden Plafondmittel an Bergbauunternehmen für die in Absatz 1 genannten Zwecke. 2Die für die Jahre 2009 bis 2018 gewährten Plafondmittel werden den Bergbauunternehmen für die einzelnen Kalenderjahre jeweils Ende Januar des Folgejahres ausgezahlt. 3Die für das Jahr 2019 gewährten Plafondmittel werden den Bergbauunternehmen in drei Raten jeweils im Januar der drei Folgejahre ausgezahlt.

 

(3) 1Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der ihnen gewährten Plafondmittel nach Absatz 2 durch Nachweis der jährlich an Kraftwerke und an Stahlunternehmen abgesetzten Mengen und der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Stilllegungsaufwendungen zu belegen. 2Der durchschnittliche Subventionssatz in Euro pro Tonne SKE für die abgesetzten Mengen, bei Absatz zur Stahlerzeugung pro Tonne, darf den Unterschiedsbetrag in Euro zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens und dem Preis für Drittlandskohle in den jeweiligen Absatzbereichen nicht übersteigen. 3Zahlungen über die nach Absatz 2 für das einzelne Bergbauunternehmen gewährten Plafondmittel hinaus werden nicht geleistet.

 

(4) 1Die Bergbauunternehmen haben die für das jeweilige Jahr nicht zweckentsprechend verwendeten Plafondmittel zurückzuzahlen; bei der Abrechnung sind Eigenmittel, deren Einsatz den Bergbauunternehmen bei der Gewährung der Plafondmittel auferlegt wird, als vorrangig verwendet anzusehen. 2In einem Jahr nicht verwendete Plafondmittel können im folgenden Kalenderjahr in Höhe von bis zu drei Prozent der nach Absatz 2 für das Vorjahr gewährten Plafondmittel zweckentsprechend verwendet werden.

 

(5) Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.

§ 4 Verpflichtungen der Bergbauunternehmen nach Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus

 

(1) 1Für die ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen, die nicht von der RAG-Stiftung getragen werden, werden den Bergbauunternehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts bis zu 1.658.400.000 Euro zur Verfügung gestellt. 2Diese Mittel können frühestens für das Jahr gewährt werden, das auf die Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus folgt.

 

(2) 1Das Bundesamt gewährt auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden Mittel an Bergbauunternehmen für die in Absatz 1 genannten Zwecke und zahlt sie den Bergbauunternehmen ab dem Jahr, für das die Mittel gewährt wurden, aus. 2Die Mittel können in bis zu elf Jahresraten ausgezahlt werden. 3Werden die gewährten Mittel in Raten ausgezahlt, sind sie ab dem Jahr, für das sie gewährt wurden, zu verzinsen. 4Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der ihnen gewährten Mittel durch Nachweis der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Aufwendungen zu belegen. 5Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.

 

(3) Für die ab dem Zeitpu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge