(1) Die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland wird zum Ende des Jahres 2018 beendet.
(2) Dieses Gesetz dient der Finanzierung
a) |
des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis zum Jahr 2018, |
b) |
der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen, |
c) |
der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen und |
d) |
des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für ältere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenbergbaus. |
(3) Ansprüche auf Zuschusszahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
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