Andreas Lott, Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Die Struktur der neuen Richtlinie weicht etwas vom bisher gewohnten ab. Insbesondere die dem verfügenden Teil vorangestellten Erwägungsgründe Nr. 1–28 bereiten den Juristen bezüglich der Rechtsverbindlichkeit derzeit noch Kopfzerbrechen.
Für den Praktiker enthalten diese Erwägungsgründe jedoch durchaus wertvolle Informationen über die Zielrichtung der Richtlinie und Hinweise zur Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe. Sie können somit im Vorfeld des Inkrafttretens die Rolle der Leitfäden anderer Richtlinien übernehmen.
Der verfügende Teil mit den Art. 1–29 und den Anhängen I-XII folgt der bekannten Struktur der "Neuen Konzeption". Wie bei allen anderen Richtlinien haben die Anhänge die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie die einzelnen Artikel der Richtlinie. Der verfügende Teil der Richtlinie hat folgende Inhalte:
Art. |
Inhalt |
1 |
Anwendungsbereich |
2 |
Begriffsbestimmungen |
3 |
Spezielle Richtlinien |
4 |
Marktaufsicht |
5 |
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme |
6 |
Freier Warenverkehr |
7 |
Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen |
8 |
Spezifische Maßnahmen |
9 |
Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial |
10 |
Anfechtung einer harmonisierten Norm |
11 |
Schutzklausel |
12 |
Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen |
13 |
Verfahren für unvollständige Maschinen |
14 |
Benannte Stellen |
15 |
Installation und Verwendung der Maschine |
16 |
CE-Kennzeichnung |
17 |
Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung |
18 |
Geheimhaltung |
19 |
Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten |
20 |
Rechtsbehelfe |
21 |
Verbreitung von Informationen |
22 |
Ausschuss für Maschinen |
23 |
Sanktionen |
24 |
Änderung der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG |
25 |
Aufgehobene Rechtsvorschriften |
26 |
Umsetzung |
27 |
Ausnahmen |
28 |
Inkrafttreten |
29 |
Adressaten |
Die Anhänge haben folgende Inhalte:
Anh. |
Inhalt |
I |
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen |
II A |
EG-Konformitätserklärung für eine Maschine |
II B |
Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine |
III |
CE-Kennzeichnung |
IV |
Kategorien von Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial |
V |
Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile |
VI |
Montageanleitung für eine unvollständige Maschine |
VII A |
Technische Unterlagen für Maschinen |
VII B |
Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen |
VIII |
Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen |
IX |
EG-Baumusterprüfung |
X |
Umfassende Qualitätssicherung |
XI |
Mindestkriterien für benannte Stellen |
XII |
Entsprechungstabelle |
Inhaltlich wurden in der neuen Maschinenrichtlinie wo immer möglich die bewährten Regelungen der alten Maschinenrichtlinie übernommen, aber im Einzelfall klarer dargestellt bzw. konkretisiert und teilweise auch vereinfacht. Die Entsprechungstabelle im Anhang XII hilft hier, den Überblick zu behalten.
Daher sind die wirklichen Änderungen gegenüber der alten Maschinenrichtlinie in einem überschaubaren Rahmen geblieben.