Andreas Lott, Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
In der neu gefassten Richtlinie wurde die Grenze zwischen der Maschinenrichtlinie und der Niederspannungsrichtlinie klarer definiert. Die Zuordnung der Produkte zu den Richtlinien erfolgt nicht mehr auf Grundlage einer Risikobeurteilung und der dabei identifizierten "hauptsächlichen Risiken". Stattdessen werden nun sechs Gattungen elektrischer Maschinen aufgeführt, die ausschließlich unter die Niederspannungsrichtlinie fallen. Für alle anderen Maschinen gelten zwar in Bezug auf elektrische Gefährdungen die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie, alle anderen grundlegenden Anforderungen an die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen werden jedoch ausschließlich von der Maschinenrichtlinie geregelt.
Der Anwendungsbereich wurde neben den bereits bekannten Begriffen, wie Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile, um folgende Erzeugnisse erweitert:
- Lastaufnahmeeinrichtungen,
- Ketten, Seile und Gurte,
- abnehmbare Gelenkwellen,
- unvollständige Maschinen.
Insbesondere bei den unvollständigen Maschinen (Teilmaschinen) wurde eine erhebliche Verbesserung gegenüber der bisherigen unbefriedigenden Regelung erreicht (vgl. Abschn. 2.4.2).
Ebenfalls klarer gefasst wurde die Abgrenzung zur Aufzugsrichtlinie: Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s sowie Baustellenaufzüge fallen künftig unter die Maschinenrichtlinie.
Schließlich werden Sicherheitsbauteile, die unter die Maschinenrichtlinie fallen, detaillierter aufgelistet.
Innerhalb der grundlegenden Anforderungen wurden insbesondere folgende Punkte geändert oder ergänzt:
- Die Anforderungen an die Risikobeurteilung wurden stärker detailliert.
- Die Anforderungen bezüglich Ergonomie und Emissionen sind genauer gefasst.
- Neue Anforderungen wurden festgelegt für Maschinen, die feste Ladestellen anfahren.
- Die bisher auf verfahrbare Maschinen und Maschinen zum Heben von Lasten beschränkten Anforderungen an Sitze und an den Schutz vor Blitzschlag wurden in den allgemeinen Teil des Anhangs I aufgenommen und gelten damit für alle Maschinen.