Die Abfallhierarchie spiegelt sich in den Forderungen für Gewerbeabfall wider. Und auch für Gewerbeabfall gilt das Vermischungsverbot: Gefährliche Abfälle dürfen grundsätzlich weder mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen noch mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt bzw. verdünnt werden (Vermischungsverbot, §§ 9 Abs. 2 und 9a KrWG).
3.1 Gewerbliche Siedlungsabfälle
3.1.1 Getrennte Sammlung
Unternehmen ("Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen") müssen grundsätzlich v. a. folgende Abfallfraktionen getrennt sammeln, befördern sowie für Wiederverwendung oder Recycling sorgen (§ 3 GewAbfV):
- Papier, Pappe und Karton (nicht Hygienepapier),
- Glas,
- Kunststoffe,
- Metalle (z. B. auch Metallspäne),
- Holz,
- Textilien,
- Bioabfälle.
Weitere gewerbliche Siedlungsabfälle können sein: Rinden, Kork, Leder, Farbeimer, nicht infektiöse Abfälle (s. Kap. 18 Anlage AVV), Sperrmüll, Batterien, Leuchtstoffröhren usw. (vgl. Kap. 20 Anlage AVV).
Nur wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt diese Pflicht.
Getrennte Sammlung: Technisch nicht möglich – wirtschaftlich nicht zumutbar
Technisch nicht möglich bedeutet z. B.:
- Für das Aufstellen der Abfallbehälter steht nicht genug Platz zur Verfügung.
- Die Abfallbehälter sind öffentlich zugänglich und werden von mehreren Unternehmen ("Erzeugern") genutzt.
Wirtschaftlich nicht zumutbar heißt z. B.:
Die Kosten stehen "außer Verhältnis" zu den Kosten für gemischte Sammlung und anschließende Vorbehandlung, z. B. wegen starker Verunreinigung.
3.1.2 Vorbehandlung
Werden gewerbliche Siedlungsabfälle nicht getrennt, müssen die Gemische grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden (§ 4 GewAbfV). Dies sind z. B. Anlagen zum Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Sichten, Verdichten oder Pelletieren. Die Vorbehandlung von Abfällen dient dazu, diese gezielt für eine nachfolgende Verwertung oder Beseitigung zu konditionieren.
Für derartige Gemische gilt:
- Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (s. Kap. 18 Anlage AVV) dürfen nicht enthalten sein.
- Bioabfälle und Glas darf nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Bei der erstmaligen Übergabe der Gemische müssen Unternehmen sich vom Betreiber einer Vorbehandlungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass die Anlage die folgenden Anforderungen (s. § 6 Absatz 1 und 3 GewAbfV) erfüllt:
- ordnungsgemäßes, schadloses und hochwertiges Recycling von Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz,
- Sortierquote von mind. 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr.
Verantwortliche können sich dazu die Dokumentation sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle (s. § 11 Abs. 1 GewAbfV) vom Betreiber der Anlage vorlegen lassen. Die Recyclingquote muss mind. 30 Masseprozent betragen.
Ausnahmen
Wenn die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht zur Vorbehandlung.
Diese Pflicht entfällt auch, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mind. 90 Masseprozent betragen hat. Die Quote errechnet sich aus dem Quotienten der getrennt gesammelten Masse und der Gesamtmasse der im Unternehmen anfallenden Gewerbeabfälle, multipliziert mit 100 %.
Unternehmen müssen dann bis zum 31.3. des Folgejahres einen Nachweis erstellen, der durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft wurde.
Zugelassene Sachverständige
Zugelassene Sachverständige müssen eine der 4 folgenden Anforderungen erfüllen (§ 4 Abs. 6 GewAbfV):
- Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren festgestellt
- Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation
- "nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt"
- "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen …"
3.1.3 Verwertung
Falls eine Vorbehandlung nicht möglich bzw. nicht Pflicht ist, müssen Gemische von anderen Abfällen getrennt gehalten und verwertet werden (§ 4 Abs. 4 GewAbfV). Für die Zusammensetzung derartiger Gemische gelten die gleichen Vorgaben wie bei der Vorbehandlung (s. Abschn. 3.1.2). Ca. 50 % der gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle werden verbrannt. Verwertungsverfahren listet Anlage 2 KrWG auf.
3.1.4 Entsorgung
Können Gewerbeabfälle nicht verwertet werden, müssen sie dem "zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger" i. d. R. dem kommunalen Abfallentsorger überlassen werden, falls dieser die Entsorgung nicht ausgeschlossen hat. Es muss dazu mind. ein Abfallbehälter des Entsorgers oder eines von ihm beauftragten Dritten genutzt werden ("Pflichtrestmülltonne") (s. § 7 GewAbfV).
Bagatellgrenze
Unternehmen können ihre gewerblichen Siedlungsabfälle dann zusammen mit Abfällen aus ihrem Privathaushalt sammeln und entsorgen, wenn ihnen wegen der geringen Menge getrenntes Sammeln bzw. Zuführen zur Vorbehandlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Mengenbegrenzungen erg...