Zusammenfassung
Gewerbeabfälle sind gewerbliche Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle. Insgesamt fielen 2022 ca. 49 Mio. Tonnen "übrige Abfälle" (insbes. aus Produktion und Gewerbe) an; diese gewerblichen Siedlungsabfälle ähneln in Zusammensetzung oder Beschaffenheit den Abfällen aus privaten Haushalten. Überwiegend mineralische Bau- und Abbruchabfälle sind dagegen keine gewerblichen Siedlungsabfälle; sie stammen aus Bau- und Abbruchtätigkeiten in Baugewerbe und Straßenbau. Im Jahr 2022 fielen ca. 216 Mio. Tonnen an.
Ziel muss es sein, das in Gewerbeabfall enthaltene Sekundärrohstoffpotenzial durch eine erhöhte Recyclingquote zu nutzen. Die Gewerbeabfallverordnung soll dies ermöglichen und konkretisiert Vorgaben zu Getrenntsammeln, Vorbehandeln, Aufbereiten, Verwerten und Entsorgen. Es gelten umfangreiche Dokumentationspflichten.
Wesentliche Vorschriften sind Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) sowie Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV).
Die neue Gewerbeabfallverordnung liegt im Entwurf vor. Wesentliche Änderungen sind voraussichtlich:
- Kennzeichnungspflicht für Sammelbehälter, um die getrennte Sammlung zu verbessern und das Recycling zu erleichtern.
- Erweiterte Getrennthaltungspflichten für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle.
- Sachverständige können von der zuständigen Behörde beauftragt werden, die Einhaltung der getrennten Sammlung und Vorbehandlung zu überprüfen.
- Behördliche Überwachungspläne zur Kontrolle der Einhaltung, u. a. müssen jährlich mind. zehn Betriebe pro 100.00 Einwohner kontrolliert werden, die Hälfte als Vor-Ort-Besichtigungen.
- Die Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht bei 90 % Getrenntsammlungsquote wird gestrichen.
- Betreiber von Verbrennungsanlagen müssen stichprobenartig mind. eine Anlieferung von Abfällen im Monat kontrollieren und dies dokumentieren.
- Bundesweites einheitliches elektronisches Register für alle Vorbehandlungsanlagen.
1 Grundlagen
Gewerbliche Siedlungsabfälle stammen v. a. aus Gewerbebetrieben und Industrieunternehmen sowie privaten und öffentlichen Einrichtungen, wie z. B. Büros, Arztpraxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten, Kliniken, Pflegeheimen, Kasernen oder Strafvollzugsanstalten.
Bau- und Abbruchabfälle, wie sie auf Baustellen in Baugewerbe und Straßenbau bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, bestehen typischerweise aus Beton, Ziegel, Fliesen, Holz, Glas, Kunststoff, Bitumengemischen usw. (vgl. Kap. 17 Anlage AVV); die einzelnen Fraktionen müssen grundsätzlich voneinander getrennt werden. Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter werden dagegen meist unmittelbar zu Verfüllung und Deponiebau verwendet.
Nach § 6 KrWG gilt für Abfälle – auch für Gewerbeabfall – folgende Rangfolge ("Abfallhierarchie"):
- Vermeidung,
- Vorbereitung zur Wiederverwendung,
- Recycling,
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
- Beseitigung.
Abfälle sind dabei "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" (§ 3 Abs. 1 KrWG).
2 Verantwortliche im Unternehmen
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist häufig auch als Abfallbeauftragter tätig. Die Abfallbeauftragtenverordnung regelt, welche Unternehmen Betriebsbeauftragte für Abfall bestellen müssen, und legt die Anforderungen in Bezug auf deren Fachkunde und Zuverlässigkeit fest. Aufgaben und Pflichten ergeben sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz.
3 Pflichten für Unternehmen
Die Abfallhierarchie spiegelt sich in den Forderungen für Gewerbeabfall wider. Und auch für Gewerbeabfall gilt das Vermischungsverbot: Gefährliche Abfälle dürfen grundsätzlich weder mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen noch mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt bzw. verdünnt werden (Vermischungsverbot, §§ 9 Abs. 2 und 9a KrWG).
3.1 Gewerbliche Siedlungsabfälle
3.1.1 Getrennte Sammlung
Unternehmen ("Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen") müssen grundsätzlich v. a. folgende Abfallfraktionen getrennt sammeln, befördern sowie für Wiederverwendung oder Recycling sorgen (§ 3 GewAbfV):
- Papier, Pappe und Karton (nicht Hygienepapier),
- Glas,
- Kunststoffe,
- Metalle (z. B. auch Metallspäne),
- Holz,
- Textilien,
- verpackte und unverpackte Bioabfälle.
Weitere gewerbliche Siedlungsabfälle können sein: Rinden, Kork, Leder, Farbeimer, nicht infektiöse Abfälle (s. Kap. 18 Anlage AVV), Sperrmüll, Batterien, Leuchtstoffröhren usw. (vgl. Kap. 20 Anlage AVV).
Nur wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt diese Pflicht.
Getrennte Sammlung: Technisch nicht möglich – wirtschaftlich nicht zumutbar
Technisch nicht möglich bedeutet z. B.:
- Für das Aufstellen der Abfallbehälter steht nicht genug Platz zur Verfügung.
- Die Abfallbehälter sind öffentlich zugänglich und werden von mehreren Unternehmen ("Erzeugern") genutzt.
Wirtschaftlich nicht zumutbar heißt z. B.:
Die Kosten stehen "außer Verhältnis" zu den Kosten für gemischte Sammlung und anschließende Vorbehandl...