Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
3.1 Türen
Türen müssen generell bruchsicher ausgeführt werden (Abschn. 5 Abs. 6 ASR A1.7). Für durchsichtige Flächen kommen danach Sicherheitsglas oder Kunststoffe mit vergleichbarer Bruchsicherheit infrage. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn zusätzlich feste Abschirmungen wie Stabgitter an Türen montiert sind, die z. B. ein Eindrücken der Flächen verhindern sollen.
Türverglasungen, die nur im oberen Drittel angebracht sind, dürfen aus "normalem" Glas (Floatglas) bestehen. Türen mit größeren Glaseinsätzen müssen mit bruchsicherem Werkstoff ausgestattet sein, d. h. mit Sicherheitsglas oder einem vergleichbaren Kunststoff. Dem liegt zugrunde, dass Türfüllungen am meisten durch Anstoßen beim Transport von Gegenständen bzw. durch Anfahren mit Transportmitteln gefährdet sind. Alternativ müssen die Glasflächen beidseitig mit Abschirmungen (Gitter) gegen Zerstörung geschützt werden.
Im Übrigen kann in manchen Fällen auch durch die Begrenzung des Öffnungswinkels bzw. einen sanften Anschlag wirksam verhindert werden, dass Türfüllungen zu Bruch gehen. Rauchschutztüren werden immer mit Sicherheitsglas bestückt wegen der besonderen Anforderungen an die Verkehrssicherheit.
Türen, deren Flächen zu mehr als drei Vierteln aus bruchsicherem, durchsichtigem Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können, z. B. durch gut erkennbare Bildzeichen, Symbole oder Tönungen. In diesem Zusammenhang werden auch Handläufe bzw. hinreichend auffällige Griffe empfohlen.
Allerdings verzichtet die ASR A1.7 auf die frühere Vorschrift, dass Glastüren generell auf beiden Seiten in etwa 1 m Höhe eine über die Türbreite verlaufende Handleiste haben müssen. Damit wird der technischen und architektonischen Entwicklung Rechnung getragen, die längst auch in als Arbeitsstätten genutzten Räumen Ganzglastüren vorsieht, die durch die vorgeschriebene Verwendung von Sicherheitsglas auch hinreichend sicher ausgeführt werden können.
Regelmäßige Prüfungen
Um Glasbruch vorzubeugen, müssen rahmenlose Glastüren und Glasschiebeelemente müssen regelmäßig geprüft werden auf:
- Beschädigungen des Glases, v. a. auf Kantenverletzungen,
- auf den festen Sitz der Beschläge bzw. der Türbänder (Abschn. 10.4 ASR 1.7).
Abb. 2: Quetschstellen an Ganzglastüren
3.2 Fenster
Fenster über Brüstungshöhe (i. d. R. 90 cm) und mit einer üblichen Fensterbank dürfen in Floatglas ausgeführt werden. Tiefere oder bodentief eingebaute Fenster müssen, wenn Absturzgefahr (mehr als 1 m Tiefe) besteht, mit Sicherheitsglas versehen werden, das Absturz sichernd ausgelegt werden muss. Alternativ können Gitter o. Ä. als Absturzsicherung montiert werden (1 m hoch). An der Außenfassade können auch Schutzbepflanzungen dazu dienen, dass Personen sich nicht unmittelbar vor tief liegenden Fenstern (z. B. vom Tiefparterre) aufhalten.
Wenn Fenster unmittelbar an den Verkehrsbereich angrenzen (z. B. ohne Fensterbrüstungen) und nicht die erforderliche Bruchsicherheit aufweisen, kann es erforderlich sein, auch innen eine Abschirmung, z. B. ein Geländer, vorzusehen (mind. 20 cm vor der Scheibe). Auch andere bauliche Einrichtungen wie Heizkörper, Blumenkästen, Einbaumöbel o. Ä. können die Schutzfunktion der Abschirmung übernehmen, wenn sie geeignet gestaltet sind und nicht leicht verschoben werden können.
3.3 Wände
Lichtdurchlässige Wände müssen, wenn sie unmittelbar an Arbeitsplätze oder Verkehrswege angrenzen, so gestaltet sein, dass sie gut erkennbar sind, z. B. durch Strukturierungen, Tönungen, Bildzeichen o. Ä. Wenn trotzdem Beschäftigte durch Bruch solcher Wände gefährdet sind, müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, z. B. die Verwendung von bruchfestem Glas oder einem anderen bruchfesten Werkstoff oder hinreichend feste Abschirmungen durch Geländer, Gitter oder Netze. Von einer solchen Gefährdung wird nach ASR A1.6 besonders ausgegangen
- im Bereich von Absätzen, Treppen oder Stufen,
- bei Menschengedränge,
- beim Transport von Material.
Besteht bei Bruch einer lichtdurchlässigen Wand außerdem Absturzgefahr, müssen die Sicherheitsmaßnahmen darauf abgestimmt sein, z. B. durch die Verwendung einer absturzsicheren Verglasung oder durch ein entsprechendes Geländer.
3.4 Dächer, Oberlichter
Überdachungen aus Glas müssen entsprechend den Verkehrslasten ausgelegt und auf jeden Fall so beschaffen sein, dass bei Bruch keine scharfkantigen Splitter oder Scherben auf Personen herunterfallen können (VSG oder Drahtornamentglas, kein ESG wegen der herabfallenden Krümel). Für freitragende Glaskonstruktionen ohne Rahmen gelten ebenso wie für begehbare Glasflächen besondere bauaufsichtliche Vorschriften. An Oberlichtern, die i. d. R. nicht durchtrittsicher ausgelegt sind, müssen geeignete Maßnahmen gegen Absturz vorgesehen werden, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass die Dachfläche nicht begangen wird.
Geeignet ist für Überdachungen und Oberlichter wegen seines geringen Gewichts natürlich besonders auch Kunststoff als Baumaterial, wobei allerdings auf die unterschiedliche UV-Stabilität der verschiedenen Materialien ...