Um eine Gleichstellung erlangen zu können, müssen 2 Voraussetzungen erfüllt werden.
GdB zwischen 30 und 40
Zentrale Voraussetzung ist, dass man behindert ist und einen GdB von mindestens 30 und nicht höher als 40 hat.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind "Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“. Eine Beeinträchtigung im Sinne des Satz 1 liegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind zudem von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist (siehe § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).
Es sind nicht nur "sichtbare" Behinderungen relevant. Auch mit einer unsichtbaren Behinderung, etwa einer seelischen oder psychischen Erkrankung kann man den GdB feststellen lassen und ggf. als schwerbehindert gelten.
Der GdB beziffert die Schwere einer Behinderung und ist so das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Er kann zwischen 20 und 100 liegen. Der GdB wird in Zehnerschritten gestaffelt.
Wenn es gesundheitliche Änderungen gibt, kann der GdB sich ändern, was sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen im Gesundheitszustand umfasst. Der GdB kann dann überprüft und neu festgestellt werden. Dazu sind ein Antrag auf Neufeststellung sowie erneute medizinische Gutachten notwendig.
Der GdB kann auch herabgesetzt werden. Es ist damit möglich, die Schwerbehinderteneigenschaft zu verlieren, wenn der GdB unter 50 eingestuft wird.
Antrag auf Neufeststellung des GdB
Anträge auf Neufeststellung eines bereits festgestellten GdB, die meistens aus dem Wunsch heraus, eine Erhöhung des GdB feststellen zu lassen, erfolgen, können auch "nach hinten losgehen" und eine Minderung des GdB zur Folge haben. Sie sollten deswegen gut vorbereitet sein, d. h., vorab von sachkundigen Medizinern begleitet werden.
Der GdB wird auf Antrag beim zuständigen Versorgungsträger (das sind üblicherweise die Versorgungsämter der Länder) durch ärztliche Gutachter bemessen. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Es werden hier allerdings nicht die einzelnen Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen schlicht addiert: Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmaß der Behinderung dadurch tatsächlich größer wird.
Der GdB wird vom Versorgungsamt mittels Bescheid festgestellt, der im Widerspruchsverfahren bzw. mit einer Klage vor dem Sozialgericht angreifbar ist. In der Regel weist das Versorgungsamt bei einem GdB von 30 oder 40 zudem ausdrücklich darauf hin, dass eine Gleichstellung beantragt werden kann.
Weitere Voraussetzungen der Gleichstellung
Ist ein GdB von 30 oder 40 festgestellt, müssen für eine Gleichstellung die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX vorliegen, d. h. dass Menschen infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Hier wird der tiefere Sinn des Schutzes gleichgestellter Menschen erkennbar: Während schwerbehinderte Menschen mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft einen erweiterten Kündigungsschutz genießen (bei einer Kündigung bedarf es gem. § 168 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes), ist dies bei behinderten, aber nicht schwerbehinderten Menschen (= GdB unter 50) nicht automatisch der Fall. Sofern ein solcher Beschäftigter gesundheits- bzw. behinderungsbedingt von einer Kündigung bedroht ist, kann er auf Antrag mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Durch die Gleichstellung benötigt der Arbeitgeber auch für die Kündigung eines solchen Arbeitsverhältnisses dann die Zustimmung des Integrationsamtes.