Dipl.-Ing. Andreas Terboven
Den Sicherungsplan legt ausschließlich die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle fest (i. d. R. DB Netz). Bei Gruppen von mehr als 3 Personen muss ein Sicherungsplan erstellt werden. Kleingruppen bis zu 3 Personen dürfen sich selbst sichern, hierzu muss allerdings eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist die angemessene Sicherungsmaßnahme zum Schutz der Beschäftigten.
Sollen Arbeiten im Gleisbereich durchgeführt werden, für die ein Sicherungsplan erstellt werden muss, hat das durchführende Unternehmen dies vor der Durchführung der Arbeiten an die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle zu melden. Hierfür ist ein Vorlauf von mindestens 10 Werktagen notwendig.
Die erforderlichen Informationen werden auf einem Vordruck RRil 132.0118V03 an die BzS gemeldet.
Die BzS legt dann auf Basis dieser Angaben die Sicherungsmaßnahmen fest. Die Arbeiten im Gleisbereich dürfen erst nach Umsetzung der festgelegten Sicherungsmaßnahmen beginnen.
Der Sicherungsplan bezieht sich nur auf Gefahren aus dem Bahnbetrieb. Darüber hinaus sind weitere Gefährdungen und daraus resultierende Schutzmaßnahmen, z. B. aus dem öffentlichen Verkehrsbereich (z. B. Bahnübergänge) zu berücksichtigen.
Das Unternehmen muss an die BzS folgende Angaben zur Arbeitsstelle machen (Teil 1 des Sicherungsplans (RRil 132.0118V03)):
- Firmenname mit der kompletten Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Telefonnummer)
- Art der Arbeiten (Beschreibung der Arbeiten, inkl. Vor- und Nacharbeiten)
- Lage und Beschreibung der Arbeitsstelle (inkl. bemaßte Skizze)
- Angabe der maximal auf der Arbeitsstelle anwesenden Beschäftigten
- Einsatz von Fahrzeugen/Maschinen
- Länge der Arbeitsstelle (auch die Entfaltungslänge der Maschinen)
- Arbeitsbreite
- Räumzeit
- Zeit zum Erreichen des Sicherheitsraumes
- Dauer der Arbeiten
- Wege zur und von der Arbeitsstelle
- Weitere Angaben (z. B. bei Maschinen)
- Einsatz von Absperrposten – Festlegung des ausführenden Unternehmens
In Teil 2 des Sicherungsplans legt die BzS die durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen fest. Es werden hier bestimmte Maßnahmen vor Fahrten im Arbeitsgleis sowie im Nachbargleis festgehalten. Es wird festgelegt, wer die Sicherungsüberwachung und die Sicherungskoordination übernimmt. Ferner werden die zulässigen Geschwindigkeiten im Arbeitsgleis und den Nachbargleisen festgelegt. In der Sicherungsplanung werden Räumzeit, die akustischen Warnmittel sowie weitere Maßnahmen (z. B. Lage des Sicherheitsraums, Festlegen des Sicherungsraums, Anzahl und Standorte der Sicherungsposten) bestimmt.