(1) 1Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln, zu halten. 2Eingedrungene Baumwurzeln hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage zu entfernen und die Anlage wiederherzustellen, es sei denn, sie bzw. er weist nach, dass die Anlage bis zum Eindringen der Baumwurzeln dicht gewesen und die Undichtigkeit erst durch die Baumwurzeln hervorgerufen worden ist. 3Kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage den Nachweis nach Satz 2 führen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Baumes die Maßnahmen nach Satz 2 durchzuführen. 4Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat die Durchführung der Maßnahme zu dulden.
(2) 1Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen einzuhalten. 2Entsprechen Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung den von der zuständigen Behörde eingeführten Technischen Betriebsbestimmungen, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. 3Die Einführung Technischer Betriebsbestimmungen ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Soweit im Einzelfall durch die zuständige Behörde nichts anderes festgelegt worden ist, sind Abscheideranlagen für Fette mindestens einmal monatlich zu leeren und zu reinigen. 4Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind mindestens halbjährlich zu warten; die zurückgehaltenen Leichtflüssigkeiten und Schlammmengen sind entsprechend den eingeführten technischen Betriebsbestimmungen nach Erfordernis zu entnehmen.
(3) 1Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, Abwasserbehandlungsanlagen durch Fachbetriebe warten und zurückgehaltene Stoffe durch Fachbetriebe entsorgen zu lassen. 2Mit Ausnahme bei Abscheideranlagen kann die Wartung auch von fachkundigem Personal der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der nutzungsberechtigten Person durchgeführt werden. 3Die Fachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Abscheideranlagen für Fette oder Leichtflüssigkeiten sind nach den auf Grund von Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen durch nach Absatz 6 zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen.
(5) 1Das Abwasser aus Abwassersammelgruben sowie sonstiges Abwasser, das nicht unmittelbar über einen Sielanschluss eingeleitet und für das eine Befreiung nach § 10 nicht erteilt werden kann, ist von den Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von der Stadtentwässerung bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. 2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Zeiträume für die Abfuhr festlegen.
(6) 1Die in Absatz 4 genannten Fachkundigen und die in den Absätzen 3 und 5 genannten Fachbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. 2Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1. |
die oder der Fachkundige die erforderlichen Fachkenntnisse nachweist oder |
2. |
der Fachbetrieb nachweist, dass er über geeignetes Personal für die Abfuhr, über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen sowie über geeignete Geräte und Fahrzeuge verfügt. |
3Die Zulassung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt und zeitlich befristet werden. 4Sie kann widerrufen werden. 5Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. 6Es gelten die Bestimmungen über die einheitliche Stelle der §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. 7 § 42a HmbVwVfG findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 HmbVwVfG sechs Monate beträgt. 7In anderen Bundesländern erteilte Zulassungen gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. 8Dies gilt auch für vergleichbare Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 9Bei Zulassungen nach den Sätzen 8 und 9 ist die Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. 10Diese kann die Vorlage der entsprechenden Nachweise und Urkunden verlangen.
(7) 1Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Absatz 3, der Prüfung nach Absatz 4 und der Abfuhr und Beseitigung des Abwassers nach Absatz 5 ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person, den Fachbetrieben und den Fachkundigen ein Nachweis mit Belegen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. 2Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Form und den Inhalt, das Führen, die Aufbewahrung und die Vorlage der Nachweise sowie über das Einbehalten von Belegen durch die zus...