(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 2 Satz 4 das Abwasser nicht der Stadtentwässerung überlässt, sondern anderweitig beseitigt, ohne dazu nach diesem Gesetz berechtigt zu sein, |
1a. |
einer durch Rechtsverordnung nach § 3 a festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. |
entgegen § 7 Absatz 1 oder 6 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung der Anschlussgenehmigung zuwiderhandelt, |
3. |
entgegen § 7 Absatz 5 den Sielanschluss nicht fristgerecht herstellt, |
3a. |
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4 die Inbetriebnahme des Sielanschlusses der Stadtentwässerung nicht unverzüglich mitteilt, |
4. |
den Benutzungsvorschriften in § 9 Absatz 1 zuwiderhandelt, |
5. |
entgegen einer unanfechtbaren Versagung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 3 Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet, |
6. |
einer durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 4 festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, |
7. |
entgegen § 9 Absatz 5 auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Kraftfahrzeuge und deren Anhänger wäscht oder Ölwechsel durchführt, |
8. |
entgegen § 11 Stoffe unbefugt in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet, |
9. |
entgegen § 11 a Absatz 1 ohne Genehmigung Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung der Einleitungsgenehmigung zuwiderhandelt, |
10. |
entgegen § 11 a Absatz 3 Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nicht einhält, |
10a. |
entgegen § 11a Absatz 3 a Abwasser einleitet, ohne dies vorher der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen oder der Mitteilung die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht beifügt, |
11. |
entgegen § 11 a Absatz 9 Dampfleitungen oder Dampfkessel unmittelbar an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt, |
12. |
entgegen § 11 a Absatz 10 bei der Abwasserbeseitigung Geräte zur Zerkleinerung fester Abfallstoffe verwendet, |
13. |
einer Verpflichtung nach § 11b Absatz 3 Satz 4 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, |
14. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 b Absatz 3 nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, |
15. |
den Anzeigepflichten in § 12 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, |
15a. |
entgegen § 12 Absatz 2 bei einer vorübergehenden Änderung der Einleitung von Abwasser die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" oder bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 11 a Absatz 1 genehmigten Einleitung die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen nicht einhält, |
16. |
entgegen § 13 Absatz 3 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht von anerkannten Fachbetrieben nach § 13 b errichten, ändern, abbrechen oder beseitigen lässt oder diese Vorhaben ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach § 13 b Absatz 1 durchführt, |
17. |
entgegen § 13 Absatz 4 Schächte und Grundleitungen nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet oder errichten lässt, |
18. |
einer durch Rechtsverordnung nach § 13 b Absätze 2 und 3 festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, |
19. |
entgegen § 15 Absatz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält, |
20. |
entgegen § 15 Absatz 2 Abscheideranlagen nicht oder nicht rechtzeitig warten, entleeren oder reinigen lässt, |
21. |
entgegen § 15 Absatz 3 Abwasserbehandlungsanlagen nicht oder nicht rechtzeitig warten und zurückgehaltene Stoffe entsorgen lässt, |
21a. |
entgegen § 15 Absatz 4 Abscheideranlagen nicht oder nicht rechtzeitig durch zugelassene Fachkundige überprüfen lässt, |
22. |
entgegen § 15 Absatz 5 Abwasser aus Abwassersammelgruben nicht oder nicht rechtzeitig durch zugelassene Fachbetriebe abfahren lässt, |
23. |
entgegen § 15 Absatz 6 Tätigkeiten eines Fachbetriebes oder eines Fachkundigen ohne die Zulassung durch die zuständige Behörde oder ohne Anzeige ausübt, |
24. |
entgegen § 15 Absatz 7 einen Nachweis nicht führt oder der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt, |
25. |
entgegen § 15 Absatz 8 Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß ableitet, |
26. |
einer vollziehbaren Anordnung zur Umrüstung oder Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt, |
27. |
entgegen § 17 Absatz 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtentwässerung das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen verweigert, Reinigungs- und Prüfschächte nicht jederzeit zugänglich hält oder die für die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes und des Betriebes von Grundstücksentwässerungsanlagen erforderliche Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht einreicht, |
28. |
Verpflichtungen zur Eigenüberwachung der Einleitung ... |
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