(1) 1Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen ergeben. 2Sie kann außerdem im Rahmen dieser Aufgabe die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen.

 

(2) 1Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden. 2Die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere die Reinigungs- und Prüfschächte sowie Messeinrichtungen, müssen jederzeit zugänglich sein. 3Im Rahmen der Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands und Betriebes der Grundstücksentwässerungsanlagen hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. 4Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtentwässerung sind berechtigt, die Grundstücke zur Überprüfung des Sielanschlusses zu betreten.

 

(3) Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, im Rahmen der Überwachung insbesondere

 

1.

jederzeit Abwasserproben zu entnehmen und sie auf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der im Abwasser vorhandenen Stoffe zu untersuchen,

 

2.

von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern den Nachweis der Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen zu verlangen, Dichtheitsprüfungen zu veranlassen, bei gewerblich genutzten Anlagen oder bei Anlagen in Wasserschutzgebieten die Frist für Erstprüfungen vorhandener Grundstücksentwässerungsanlagen und Zeiträume für die wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen festzusetzen,

 

3.

Überprüfungen der Sielanschlussleitung vom Grundstück aus vorzunehmen und

 

4.

die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die bei Abwassereinleitungen Einfluss auf die Menge und Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung, den Betrieb und die Durchführung der Eigenüberwachung zu überprüfen.

 

(4) Ist gegen ein Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1, gegen eine Einleitungsgenehmigung nach § 11 a Absatz 1, gegen die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nach § 11 a Absatz 2 oder gegen Pflichten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 verstoßen worden, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten der Untersuchungen (Anfahrt, Probenahme, Analytik, Dichtheitsprüfung) und der Ermittlungen zu tragen.

 

(5) 1Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben über die auf einem Grundstück tatsächlich verbrauchten Frischwassermengen bei der Hamburger Wasserwerke GmbH zu erheben. 2Die Hamburger Wasserwerke GmbH darf diese Daten an die zuständige Behörde übermitteln.

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