Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Wegen der Blutübertragbarkeit ist Hepatitis B im Gesundheitswesen von besonderer Relevanz. Pro Jahr ist mit berufsbedingten Infektionen im dreistelligen Bereich zu rechnen (nach BG-Angaben für Hepatitis B und C). Infektionsgefahr besteht grundsätzlich überall da, wo Blutkontakt zu Infizierten möglich ist. Bei Blutentnahmen soll das durch die sog. stichsicheren Werkzeuge vermieden werden, ist aber auch nicht ganz ausgeschlossen (TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege").
Größer ist die Gefahr im Rettungsdienst, im OP-Bereich und bei Entbindungen, wo u. a. Gefahr auch durch verspritztes Blut auf unbedeckten Körperstellen besteht. Für die verschiedenen Risikobereiche und -tätigkeiten im Gesundheitswesen sollten in einer Gefährdungsbeurteilung die entsprechenden Schutzmaßnahmen festgelegt (§ 4 BioStoffV)und Betriebsanweisungen gefasst werden (§ 14 BioStoffV). Dazu gehören
- die üblichen Hygienemaßnahmen wie Vermeidung von Blutkontakt, Tragen von Handschuhen, ggf. Mund- und Augenschutz, korrekte Desinfektionsmaßnahmen;
- die vorbeugende Impfung: Sie muss im Rahmen der entsprechenden Pflichtvorsorge nach ArbMedVV allen Beschäftigten in den oben skizzierten Risikobereichen wie auch bei entsprechenden Labortätigkeiten angeboten werden und ist ausgesprochen sinnvoll;
- die richtige Vorgehensweise nach Expositionen durch Stich- oder Schnittverletzungen oder Kontamination mit infiziertem Blut. Wesentlich ist in solchen Fällen eine schnelle ärztliche Beratung, damit (bei nicht ausreichendem Impfschutz) ggf. eine sog. "postexpositionelle Prophylaxe" eingeleitet werden kann.
Grundsätzlich können Infektionsrisiken auch in anderen Arbeitsbereichen auftreten, z. B. bei Polizei, Justiz und Sozialdienst, wo körperlicher Kontakt mit Personen aus Risikogruppen vorkommt. Vorbeugende Impfungen sollten im Einzelfall erwogen werden.
Hygiene vor Impfung
Immer wenn es zu Blutkontakten mit unbekanntem Infektionsrisiko kommt, können auch andere Erreger wie das HI-Virus (AIDS-Erreger) übertragen werden können. Grundsätzlich darf also ein bestehender Impfschutz gegen Hepatitis B auf keinen Fall dazu verleiten, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen außer Acht zu lassen.
Nur in Berufsfeldern mit anerkanntem Infektionsrisiko (siehe oben) wird eine Hepatitis B-Infektion bei Beschäftigten (auch ohne konkreten Beweis) als Berufskrankheit anerkannt, in anderen Bereichen (auch innerhalb des Gesundheitswesens) wird eine Beweislast des Beschäftigten angenommen. Für Hepatitis B-Infizierte gibt es keine grundsätzlichen Beschäftigungseinschränkungen nach IfSG, diese sind aber bei hohen Infektionsrisiken zu erwägen und können auch von den zuständigen Behörden ausgesprochen werden.