Folgende Aufgaben obliegen dem Betriebsarzt:
- Beratung zur Gestaltung von Arbeitsabläufen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen,
- Beratung zu erforderlichen Leistungen und Materialien der Ersten Hilfe,
- Hinweise zur Erstellung einer Gefahrstoffliste sowie zur Lagerung von Gefahrstoffen,
- Beratung zur Erstellung eines Hautschutz- und Händehygieneplans,
- Unterweisung zum Infektionsschutzgesetz,
- Durchführung von Arbeitsmedizinischer Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse. Für die genannten Tätigkeiten von Hörakustikern kommen auf Verlangen des Arbeitgebers nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung folgende Kategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[1]
Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze bei Hörakustikern
- G 20 "Lärm": Beeinträchtigung durch gehörschädigenden bzw. extraauralen Lärm beim Herstellen von Otoplastiken;
- G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Beeinträchtigung der Atemwege durch chemisch-irritativ wirkende Lötrauche, Lacke und Lösemittel";
- G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Beeinträchtigung von Haut und Atemwegen durch allergisch wirkende Desinfektionsmittel";
- G 24 "Hauterkrankungen": Gefahr von Hauterkrankungen durch Kontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen (z. B. Kleber, Reinigungsmittel);
- G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung": Infektionsgefahr durch körperliche Nähe zum Kunden bei Anpassung von Hörgeräten;
- G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen": Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungsapparates durch fehlende Anpassung von Arbeitsstuhl und Arbeitstisch an die Körpergröße des Hörakustikers;
- DGUV "Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt": z. B. Gefahr hoher psychischer Belastung durch Termindruck und Publikumsverkehr.
Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchung zu veranlassen:
- G 25 "Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen zum Kunden bei Hausbesuchen in Pflege- und Seniorenheimen (Fahrerlaubnisverordnung – Eignungsuntersuchung).
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