Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Zusammenfassung
Hubgeräte sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen (z. B. Krane, Erdbaumaschinen, Hebebühnen, Flurförderzeuge, Regalbedienungsgeräte, Fahrzeuge) zum Heben und Senken von Lasten oder von Personen verwendet werden.
Für Hubgeräte, die gleichzeitig Maschinen sind, gelten die Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung (außer bei Altmaschinen). Für alle Hubgeräte sind die Mindestanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich Beschaffenheit und sicherer Verwendung zu beachten. Darüber hinaus muss der Unternehmer dafür sorgen, dass Hubgeräte entsprechend den Bestimmungen der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte" beschaffen sind und betrieben werden.
1 Arten von Hubgeräten
Hubgeräte sind z. B.:
- Seil- und Kettenzüge (Flaschenzüge),
- Elektro- und Druckluftzüge mit Seil, Kette oder Band,
- Treibscheibengeräte,
- Wagenheber,
- Rangierheber,
- pneumatische und hydraulische Kolbengeräte,
- Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen,
- Hubeinrichtungen an Fahrzeuganbaugeräten,
- Vakuumheber,
- Hubtische,
- Lifter.
2 Beschaffenheitsanforderungen
Für Hubgeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß Maschinenverordnung (9. ProdSV). Der Unternehmer darf diese Hubgeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 Maschinenverordnung erfüllt sind.
Das gilt nicht
- für Hubgeräte – ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte –, die den Anforderungen der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte", Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind;
- für Hubgeräte zum Heben und Senken von Personen, die den Anforderungen der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte", Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht worden sind.
Hubgeräte, die unter den Anwendungsbereich der EU Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie (89/655/EWG) fallen, müssen seit 1. Januar 1997 mind. den Anforderungen dieser EU-Richtlinie bzw. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechen.
Darüber hinaus muss der Unternehmer dafür sorgen, dass Hubgeräte entsprechend den Bestimmungen der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte", Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" beschaffen sind. Dort sind u. a. die folgenden Themen geregelt:
- Transport- und Befestigungseinrichtungen,
- Sicherungen an Führungen von Zahnstangen, Spindeln oder Kolben,
- Hand- und kraftbetriebene Geräte,
- Anforderungen an Steuereinrichtungen,
- Rücklaufsicherung der Last,
- Sicherung von Lasten gegen freien Fall,
- Bremseinrichtungen, allgemein,
- Bremseinrichtung beim Heben feuerflüssiger Massen,
- Notwendigkeit von Hilfsbremsen,
- Anforderungen an Seil- und Kettentriebe,
- Sicherung gegen Überlastung,
- Notendhalteinrichtungen,
- Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen.
3 Kennzeichnung
An Hubgeräten müssen mindestens folgende Angaben dauerhaft und gut lesbar angegeben sein:
- Hersteller oder Lieferant,
- Baujahr,
- Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,
- Fabriknummer oder Seriennummer,
- zulässige Belastung.
Zu weiteren spezifisch erforderlichen Angaben am Gerät siehe § 3 DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte".
4 Prüfungen
Für Hubgeräte müssen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermittelt und die notwendigen Voraussetzungen ermittelt und festgelegt werden, welche die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Hubgeräten beauftragt werden (befähigte Person).
Hubgeräte sind auch nach den Bestimmungen von Abschnitt III "Prüfungen" DGUV-V 54 der sicherheitstechnisch zu überprüfen. Danach müssen Hubgeräte, einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke, vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme, durch eine zur Prüfung befähigte Person auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der Unternehmer muss außerdem dafür sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mind. einmal jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden. Er muss Hubgeräte darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen lassen.
Die Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf den Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion. Sicherheitseinrichtungen sind z. B. Rückschlagsicherungen, Rücklaufsicherungen, Bremseinrichtungen, Hilfsbremsen, Seilwickeleinrichtungen, Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle, Sicherungen gegen Überlastung, Notendhalteinrichtungen.
5 Verwendung
Für die sichere Verwendung (Betrieb) von Hubgeräten sind die Festlegungen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten, insbesondere Anhang 1, Abschnitt 2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten".
Eine Spezifizierung der Bet...