Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Zusammenfassung
Winden sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen (z. B. Krane, Erdbaumaschinen, Fahrzeuge) zum Ziehen von Lasten, zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden.
Für Winden, die gleichzeitig Maschinen sind, gelten die Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung (außer Altmaschinen). Für alle Winden sind die Mindestanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich Beschaffenheit und Verwendung zu beachten. Darüber hinaus hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Winden entsprechend den Bestimmungen der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte" beschaffen sind und betrieben werden.
1 Arten von Winden
Winden sind z. B.:
- Trommelwinden,
- Winden für hochziehbare Personenaufnahmemittel,
- Ankerwinden, Verholwinden, Bootswinden (Davitswinden), Mastwinden, Schleppwinden auf Wasserfahrzeugen,
- Slipwinden,
- Spille,
- Schraubenwinden,
- Zahnstangenwinden und ähnliche Geräte.
2 Beschaffenheitsanforderungen
Für Winden, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß Maschinenverordnung (9. ProdSV). Der Unternehmer darf diese Winden erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 Maschinenverordnung erfüllt sind.
Das gilt nicht
- für Winden – ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte –, die den Anforderungen von Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" der DGUV-V 54"Winden, Hub- und Zuggeräte" entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind;
- für Winden zum Heben und Senken von Personen, die den Anforderungen von Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte" entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht worden sind.
Winden, die unter den Anwendungsbereich der EU-Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie (89/655/EWG) fallen, müssen seit 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen dieser EU-Richtlinie bzw. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechen. Darüber hinaus muss der Unternehmer dafür sorgen, dass Winden entsprechend den Bestimmungen von Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte" beschaffen sind.
Dort sind u. a. die folgenden Themen geregelt:
- Transport- und Befestigungseinrichtungen,
- hand- und kraftbetriebene Geräte,
- Anforderungen an Steuereinrichtungen,
- Rücklaufsicherung der Last,
- Sicherung von Lasten gegen freien Fall,
- Bremseinrichtungen, allgemein,
- Notwendigkeit von Hilfsbremsen,
- Sicherung gegen Überlastung,
- Anforderungen an Seil- und Kettentriebe,
- Notendhalteinrichtungen,
- Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen.
3 Kennzeichnung
An Hubgeräten müssen mind. folgende Angaben dauerhaft und gut lesbar angegeben sein:
- Hersteller oder Lieferant,
- Baujahr,
- Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,
- Fabriknummer oder Seriennummer,
- zulässige Belastung.
Zu weiteren spezifischen erforderlichen Angaben am Gerät siehe § 3 DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte".
4 Prüfungen
Für Winden müssen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermittelt und die notwendigen Voraussetzungen ermittelt und festgelegt werden, welche die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Winden beauftragt werden (befähigte Person).
Winden sind auch nach den Bestimmungen von Abschnitt III "Prüfungen" "der DGUV-V 54 Winden, Hub- und Zuggeräte" sicherheitstechnisch zu überprüfen. Danach müssen Winden, einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke, vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme, durch eine befähigte Person (Sachkundigen) auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der Unternehmer muss außerdem dafür sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke min. einmal jährlich durch eine befähigte Person (Sachkundigen) geprüft werden. Er muss Winden darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch eine befähigte Person (Sachkundigen) prüfen lassen.
Die Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf den Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion. Sicherheitseinrichtungen sind z. B. Rückschlagsicherungen, Rücklaufsicherungen, Bremseinrichtungen, Hilfsbremsen, Seilwickeleinrichtungen, Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle, Sicherungen gegen Überlastung, Notendhalteinrichtungen.
5 Verwendung
Für die sichere Verwendung (Betrieb) Winden sind die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten, insbesondere Anhang 1 Abschnitt 2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten".
Eine Spezifizierung der Betriebsvorschriften enthält Abschnitt IV "Betrieb" der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte".
Dort sind u. a. die folgenden Themen geregelt:
- Anforderungen an Personen, Beauftragung,
- Betriebsanleitung, Betriebsanweisung,
- Aufstel...