Zusammenfassung

 
Begriff

Zuggeräte sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Ziehen von Lasten oder zum Spannen verwendet werden. Zuggeräte sind z. B. Seil- und Kettenzüge (Flaschenzüge), Mehrzweckzüge mit Kette oder Seil oder Elektro- und Druckluftzüge mit Seil, Kette oder Band.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für Zuggeräte, die gleichzeitig Maschinen sind, gelten die Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung (außer für Altmaschinen). Für alle Zuggeräte sind die Mindestanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich Beschaffenheit und Verwendung zu beachten. Darüber hinaus muss der Unternehmer dafür sorgen, dass Zuggeräte entsprechend den Bestimmungen der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte" beschaffen sind und betrieben werden.

1 Beschaffenheitsanforderungen

Für Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß Maschinenverordnung (9. ProdSV). Der Unternehmer darf diese Winden erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 Maschinenverordnung erfüllt sind.

Das gilt nicht für Zuggeräte, die den Anforderungen von Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" der DGUV-V 54"Winden, Hub- und Zuggeräte" entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der EU-Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie (89/655/EWG) fallen, müssen seit 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen dieser EU-Richtlinie bzw. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechen.

Darüber hinaus muss der Unternehmer dafür sorgen, dass Zuggeräte entsprechend den Bestimmungen von Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" der DGUV-V 54"Winden, Hub- und Zuggeräte" beschaffen sind. Dort sind u. a. die folgenden Themen geregelt:

  • Transport- und Befestigungseinrichtungen,
  • hand- und kraftbetriebene Geräte,
  • Anforderungen an Steuereinrichtungen,
  • Rücklaufsicherung der Last,
  • Sicherung von Lasten gegen freien Fall,
  • Bremseinrichtungen, allgemein,
  • Notwendigkeit von Hilfsbremsen,
  • Sicherung gegen Überlastung,
  • Anforderungen an Seil- und Kettentriebe,
  • Notendhalteinrichtungen,
  • Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen.

2 Kennzeichnung

An Zuggeräten müssen mind. folgende Angaben dauerhaft und gut lesbar angegeben sein:

  1. Hersteller oder Lieferant,
  2. Baujahr
  3. Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,
  4. Fabriknummer oder Seriennummer,
  5. zulässige Belastung.

Zu weiteren spezifisch erforderlichen Angaben am Gerät siehe § 3 DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte".

3 Prüfungen

Für Zuggeräte müssen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermittelt und die notwendigen Voraussetzungen ermittelt und festgelegt werden, welche die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Winden beauftragt werden (befähigte Person).

Zuggeräte sind auch nach den Bestimmungen von Abschnitt III "Prüfungen" der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte" sicherheitstechnisch zu überprüfen. Danach müssen Zuggeräte, einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke, vor der ersten Inbetriebnahme, und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch eine befähigte Person (Sachkundigen) auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der Unternehmer muss außerdem dafür sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mind. einmal jährlich durch eine befähigte Person (Sachkundigen) geprüft werden. Er muss Zuggeräte darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch eine befähigte Person (Sachkundigen) prüfen lassen.

Die Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf den Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion. Sicherheitseinrichtungen sind z. B. Rückschlagsicherungen, Rücklaufsicherungen, Bremseinrichtungen, Hilfsbremsen, Seilwickeleinrichtungen, Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle, Sicherungen gegen Überlastung, Notendhalteinrichtungen.

4 Verwendung

Für die sichere Verwendung (Betrieb) von Zuggeräten sind die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere Anhang 1 Abschnitt 2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten" zu beachten. Eine Spezifizierung der Betriebsvorschriften enthält Abschnitt IV "Betrieb" der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte". Dort sind u. a. die folgenden Themen geregelt:

  • Anforderungen an Personen, Beauftragung,
  • Betriebsanleitung, Betriebsanweisung,
  • Aufstellung, Befestigung,
  • zulässige Belastung,
  • Prüfung vor Arbeitsbeginn,
  • Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
  • Anschlagen der Last,
  • Einleiten der Lastbewegung,
  • Unterbrechen des Kraftflusses,
  • Verlassen des Steuerstandes von unter Last stehenden Geräten,
  • Personentransport,
  • Anforderungen an Geräte, abhängig von der Verwendungsart,
  • Anfahren von Notendhalteinrichtungen,
  • zusätzliche Bestimmungen für Trommelwinden,
  • Abla...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge