3.10.1 Vorbeugende und lenkende Maßnahmen
3.10.1.1 Gefährdungen und Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer sollten laufend ermittelt und bewertet werden. Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen sollten in folgender Reihenfolge umgesetzt werden:
- Gefährdung/Risiko beseitigen;
- Gefährdung/Risiko durch technische oder organisatorische Maßnahmen an der Quelle beherrschen;
- Gefährdung/Risiko durch die Gestaltung sicherer Arbeitssysteme, einschließlich administrativer Lenkungsmaßnahmen, minimieren;
- wenn bestimmte Restgefährdungen/-risiken nicht durch übergreifende Maßnahmen beherrscht werden können, sollte der Arbeitgeber angemessene persönliche Schutzausrüstungen, einschließlich Kleidung, kostenlos zur Verfügung stellen und Maßnahmen ergreifen, die ihre Verwendung und Wartung sicherstellen.
3.10.1.2 Zur Vorbeugung und Beherrschung von Gefährdungen sollten Verfahren eingerichtet oder Festlegungen getroffen werden. Diese sollten
- auf die in der Organisation vorkommenden Gefährdungen und Risiken ausgerichtet sein;
- regelmäßig bewertet und bei Bedarf modifiziert werden;
- die nationalen Gesetze und Vorschriften einhalten und der guten Praxis entsprechen;
- den aktuellen Wissensstand, einschließlich Informationen oder Berichte von Organisationen wie Arbeitsschutzaufsichtsbehörden, Arbeitsschutzdiensten und anderen geeigneten Diensten, berücksichtigen.
3.10.2 Änderungsmanagement
3.10.2.1 Die Auswirkungen interner Veränderungen (z. B. im Personalbereich oder in Folge neuer Verfahren, Arbeitsabläufe, Organisationsstrukturen oder Anschaffungen) und externer Veränderungen (z. B. in Folge von Änderungen bei nationalen Gesetzen oder Vorschriften, Zusammenschlüssen von Organisationen und Entwicklungen im Bereich der Arbeitsschutzkenntnisse und -technologien) auf den Arbeitsschutz sollten bewertet werden. Vor der Einführung der Änderungen sollten geeignete vorbeugende Schritte unternommen werden.
3.10.2.2 Vor jeder Änderung oder Einführung neuer Arbeitsverfahren, Materialien, Abläufe oder Maschinen sollte am Arbeitsplatz eine Gefährdungsermittlung und eine Risikobeurteilung durchgeführt werden. Eine solche Beurteilung sollte in Rücksprache mit und unter Einbeziehung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern sowie ggf. des Arbeitsschutzausschusses vorgenommen werden.
3.10.2.3 Bei der Umsetzung einer "Entscheidung zur Veränderung" sollte sichergestellt werden, dass alle betroffenen Angehörigen der Organisation ausreichend unterrichtet und geschult sind.
3.10.3 Notfallvorbeugung, -vorbereitung und -abwehr
3.10.3.1 Für Notfälle sollten Vereinbarungen getroffen und aufrechterhalten werden zur Vorbeugung, Vorbereitung und Abwehr. Diese Vereinbarungen sollten das Potenzial von Unfällen und Notfallsituationen ermitteln und sich mit der Verhütung der damit verbundenen Arbeitsschutzrisiken befassen. Die Vereinbarungen sollten der Größe und Art der Aktivitäten der Organisation entsprechen und sollten
- sicherstellen, dass die notwendigen Informationen sowie die erforderliche interne Kommunikation und Koordination bereitgestellt wird, damit bei einem Notfall auf dem Betriebsgelände alle Menschen geschützt werden;
- Informationen zur Verfügung stellen und die Kommunikation mit den relevanten zuständigen Behörden, der Nachbarschaft und den Notdiensten vorsehen;
- Erste Hilfe und medizinische Unterstützung sowie die Brandbekämpfung und Evakuierung aller Personen auf dem Betriebsgelände umfassen;
- allen Angehörigen der Organisation auf allen Ebenen relevante Informationen zur Verfügung stellen und Schulungen mit ihnen durchführen, einschließlich regelmäßiger Übungen der Verfahren zur Notfallvorbeugung, -vorbereitung und -abwehr.
3.10.3.2 Verfahren zur Notfallvorbeugung, -vorbereitung und -abwehr sollten in Zusammenarbeit mit externen Notdiensten und ggf. mit anderen Stellen festgelegt werden.
3.10.4 Beschaffungswesen
3.10.4.1 Es sollten Verfahren eingeführt und aufrechterhalten werden, die sicherstellen, dass
- die Erfüllung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Organisation ermittelt, bewertet und in Beschaffungs- und Mietvorgaben aufgenommen wird;
- vor der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen die nationalen Gesetze und Vorschriften sowie die eigenen Arbeitsschutzanforderungen der Organisation ermittelt werden;
- Festlegungen getroffen werden, um die Erfüllung der Anforderungen vor der Verwendung der Güter und der Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu erreichen.
3.10.5 Kontraktoren
3.10.5.1 Es sollten Vereinbarungen getroffen und aufrechterhalten werden, die sicherstellen, dass für Kontraktoren und ihre Arbeitnehmer die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Organisation oder zumindest äquivalente Anforderungen gelten.
3.10.5.2 Vereinbarungen für vor Ort tätige Kontraktoren sollten
- einschließen, dass in die Verfahren zur Bewertung und Auswahl von Kontraktoren Arbeitsschutzkriterien aufgenommen werden;
- vor der Arbeitsaufnahme eine wirksame laufende Kommunikation und Koordination zwischen den zuständigen Ebenen der Organisation und dem Kontraktor einrichten. Festlegungen bezüglich der Mitteilung über Gefährdungen und der Maßnahmen zu ihrer Verhütung und Beherrschung sollten aufgenommen werden;
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