3.11 Leistungsüberwachung und -messung

3.11.1 Es sollten Verfahren zur regelmäßigen Überwachung, Messung und Aufzeichnung der Arbeitsschutzleistung entwickelt, eingeführt und in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse zur Überwachung verschiedener Managementebenen sollten zugewiesen werden.

3.11.2 Die Auswahl der Leistungsindikatoren sollte der Größe der Organisation, der Art ihrer Aktivitäten und ihren Arbeitsschutzzielen entsprechen.

3.11.3 Berücksichtigt werden sollten, in Einklang mit den Bedürfnissen der Organisation, sowohl qualitative als auch quantitative Maßnahmen. Diese sollten

  1. auf den für die Organisation ermittelten Gefährdungen und Risiken, den Verpflichtungen im Hinblick auf die Arbeitsschutzpolitik und den Arbeitsschutzzielen basieren;
  2. das Bewertungsverfahren der Organisation, einschließlich der Bewertung durch die oberste Managementebene, unterstützen.

3.11.4 Die Leistungsüberwachung und -messung sollte

  1. ein Mittel sein, um festzustellen inwieweit die Arbeitsschutzpolitik und die Arbeitsschutzziele umgesetzt und die Risiken beherrscht werden;
  2. sowohl eine aktive als auch eine reaktive Überwachung umfassen und nicht allein auf der Grundlage von Statistiken über arbeitsbedingte Verletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erkrankungen und Vorfälle/Beinaheunfälle erfolgen;
  3. aufgezeichnet werden.

3.11.5 Die Überwachung sollte bereitstellen:

  1. eine Rückmeldung bezüglich der Arbeitsschutzleistung;
  2. Informationen um festzustellen, ob die Festlegungen zur Ermittlung, Verhütung und Beherrschung von Gefährdungen und Risiken bei der täglichen Arbeit vorhanden sind und wirkungsvoll sind;
  3. die Grundlage für Entscheidungen zur Verbesserung der Gefährdungsermittlung, der Risikobeherrschung und des AMS.

3.11.6 Die aktive Überwachung sollte die Elemente enthalten, die für ein gestaltendes System erforderlich sind, und sollte Folgendes umfassen:

  1. die Überwachung der Erreichung festgelegter Pläne, eingeführter Leistungskriterien und -ziele;
  2. die systematische Untersuchung der Arbeitssysteme, Arbeitsstätten, Anlagen und Ausrüstungen;
  3. die Überwachung der Arbeitsumgebung einschließlich der Arbeitsorganisation;
  4. die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer, wenn angemessen, durch eine geeignete medizinische Überwachung oder durch Folgeuntersuchungen bei Arbeitnehmern zur frühzeitigen Erkennung von Anzeichen und Symptomen einer Gesundheitsschädigung, um die Wirksamkeit der Vorbeugungs- und Lenkungsmaßnahmen zu ermitteln;
  5. die Einhaltung der anzuwendenden nationalen Gesetze und Vorschriften, Tarif- bzw. Betriebsvereinbarungen und anderen Arbeitsschutzverpflichtungen, denen sich die Organisation verpflichtet hat.

3.11.7 Die reaktive Überwachung sollte die Ermittlung, Berichterstattung und Untersuchung umfassen von

  1. arbeitsbedingten Verletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen (einschließlich der Überwachung der Krankenstandsstatistiken), Erkrankungen und Vorfällen/Beinaheunfällen;
  2. anderen Verlusten wie z.B. Sachschäden;
  3. unzureichenden Arbeitsschutzleistungen und dem unzureichenden Funktionieren des AMS;
  4. Rehabilitationsprogrammen und Programmen zur Wiederherstellung der Gesundheit von Arbeitnehmern.

3.12 Untersuchung von arbeitsbedingten Verletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erkrankungen und Vorfällen/Beinaheunfällen und deren Einwirkung auf die Arbeitsschutzleistung

3.12.1 Bei der Untersuchung der Ursachen und Gründe für arbeitsbedingte Verletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erkrankungen und Vorfälle/Beinaheunfälle sollte jedes unzureichende Funktionieren des AMS identifiziert und dokumentiert werden.

3.12.2 Solche Untersuchungen sollten von befähigten Personen unter angemessener Beteiligung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern durchgeführt werden.

3.12.3 Die Ergebnisse solcher Untersuchungen sollten dem ggf. vorhandenen Arbeitsschutzausschuss mitgeteilt werden, der geeignete Empfehlungen aussprechen sollte.

3.12.4 Die Ergebnisse von Untersuchungen sollten den zuständigen Personen zusätzlich zu allen Empfehlungen des Arbeitsschutzausschusses mitgeteilt werden, damit sie Korrekturmaßnahmen ergreifen können. Die Ergebnisse sollten ebenfalls in die Bewertung durch die oberste Managementebene einfließen und bei den Maßnahmen zur ständigen Verbesserung berücksichtigt werden.

3.12.5 Die aus solchen Untersuchungen hervorgehenden Korrekturmaßnahmen sollten umgesetzt werden, damit sich arbeitsbedingte Verletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erkrankungen und Vorfälle/Beinaheunfälle nicht wiederholen.

3.12.6 Berichte von externen Untersuchungsorganisationen wie den Aufsichtsbehörden oder den Sozialversicherungsinstitutionen sollten ebenso behandelt werden wie interne Untersuchungen, wobei Fragen der Vertraulichkeit zu berücksichtigen sind.

3.13 Audit

3.13.1 Zur regelmäßigen Durchführung von Audits sind Festlegungen zu treffen, damit ermittelt werden kann, ob ein AMS und seine Elemente eingerichtet und angemessen sind und ob sie wirksam die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern schützen und Vorfälle/Beinaheunfälle verhindern.

3.13.2 Es sollten eine Auditierungspolitik und ein Auditierungsprogramm entwickelt werden, das die Festsetzung der Befähigung der Auditoren, den Umfang der Audits, ih...

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