3.7 Erstmalige Prüfung
3.7.1 Das in der Organisation vorhandene AMS und die relevanten Festlegungen sollten, soweit angemessen, einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Verfügt die Organisation nicht über ein AMS oder wurde die Organisation erst vor kurzer Zeit gegründet, sollte die erstmalige Prüfung als Grundlage für die Einrichtung eines AMS dienen.
3.7.2 Die erstmalige Prüfung sollte von befähigten Personen nach Anhörung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter, soweit angemessen, durchgeführt werden, um
- die gültigen, anzuwendenden nationalen Gesetze und Vorschriften, den nationalen Leitfaden, den spezifischen Leitfaden, die freiwilligen Programme und sonstigen Anforderungen, denen sich die Organisation verpflichtet hat, zu identifizieren;
- die Gefährdungen und Risiken für Sicherheit und Gesundheit, die auf Grund der bestehenden oder vorgeschlagenen Arbeitsumgebung und Arbeitsorganisation entstehen, zu identifizieren, vorherzusehen und zu beurteilen;
- zu ermitteln, ob geplante oder bestehende Lenkungsmechanismen ausreichen, um Gefährdungen zu beseitigen oder diese Risiken zu beherrschen;
- die sich aus der Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer ergebenden Daten zu analysieren.
3.7.3 Die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung sollten
- dokumentiert werden;
- als Grundlage dienen für Entscheidungen zur Umsetzung des AMS;
- einen Ausgangspunkt bilden, von dem aus die ständige Verbesserung des AMS der Organisation gemessen werden kann.
3.8 Planung, Entwicklung und Umsetzung des Systems
3.8.1 Planungsziel sollte die Schaffung eines AMS sein, das Folgendes unterstützt:
- die Einhaltung der nationalen Gesetze und Vorschriften als Mindestziel;
- die Elemente des AMS der Organisation und
- die ständige Verbesserung der Arbeitsschutzleistung.
3.8.2 Es sollten Festlegungen getroffen werden für eine ausreichende und angemessene Arbeitsschutzplanung auf der Grundlage der Ergebnisse der erstmaligen Prüfung, nachfolgender Prüfungen oder anderer verfügbarer Daten. Diese Festlegungen zur Planung sollten zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit beitragen und Folgendes umfassen:
- eine klare Definition der Arbeitsschutzziele der Organisation, eine klare Prioritätensetzung und, soweit angemessen, eine Quantifizierung der Ziele;
- die Erstellung eines Plans zum Erreichen der einzelnen Ziele, in dem die Zuständigkeiten definiert und klare Leistungskriterien festgelegt werden und der angibt, was von wem bis wann zu erledigen ist;
- Messkriterien, anhand derer geprüft wird, ob die Ziele erreicht wurden;
- die Bereitstellung angemessener Ressourcen, einschließlich personeller und finanzieller Ressourcen, und, soweit angemessen, einer technischen Unterstützung.
3.8.3 Die Festlegungen zur Arbeitsschutzplanung der Organisation sollten sich, wie im Kapitel 3 des vorliegenden Dokuments beschrieben und in Abb. 2 erläutert, auf die Entwicklung und Umsetzung aller Elemente des AMS erstrecken.
3.9 Arbeitsschutzziele
3.9.1 In Übereinstimmung mit der Arbeitsschutzpolitik und auf der Grundlage der erstmaligen Prüfung oder weiterer Prüfungen sollten messbare Arbeitsschutzziele festgelegt werden, die
- organisationsspezifisch sind, der Organisation im Hinblick auf ihre Größe und die Art ihrer Aktivitäten entsprechen und für sie angemessen sind;
- mit den relevanten anzuwendenden nationalen Gesetzen und Vorschriften sowie den fachlichen und geschäftlichen Verpflichtungen der Organisation in Bezug auf den Arbeitsschutz in Einklang stehen;
- darauf ausgerichtet sind, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ständig zu verbessern, um die bestmögliche Arbeitsschutzleistung zu erzielen;
- realistisch und erreichbar sind;
- dokumentiert und allen relevanten Funktionsträgern und Ebenen der Organisation mitgeteilt werden;
- in regelmäßigen Abständen bewertet und bei Bedarf aktualisiert werden.
3.10 Vorbeugung gegen Gefährdungen
3.10.1 Vorbeugende und lenkende Maßnahmen
3.10.1.1 Gefährdungen und Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer sollten laufend ermittelt und bewertet werden. Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen sollten in folgender Reihenfolge umgesetzt werden:
- Gefährdung/Risiko beseitigen;
- Gefährdung/Risiko durch technische oder organisatorische Maßnahmen an der Quelle beherrschen;
- Gefährdung/Risiko durch die Gestaltung sicherer Arbeitssysteme, einschließlich administrativer Lenkungsmaßnahmen, minimieren;
- wenn bestimmte Restgefährdungen/-risiken nicht durch übergreifende Maßnahmen beherrscht werden können, sollte der Arbeitgeber angemessene persönliche Schutzausrüstungen, einschließlich Kleidung, kostenlos zur Verfügung stellen und Maßnahmen ergreifen, die ihre Verwendung und Wartung sicherstellen.
3.10.1.2 Zur Vorbeugung und Beherrschung von Gefährdungen sollten Verfahren eingerichtet oder Festlegungen getroffen werden. Diese sollten
- auf die in der Organisation vorkommenden Gefährdungen und Risiken ausgerichtet sein;
- regelmäßig bewertet und bei Bedarf modifiziert werden;
- die nationalen Gesetze und Vorschriften einhalten und der guten Praxis entsprechen;
- den aktuellen Wissensstand, einschließlich Informationen oder Berichte von Organisationen wie Arbeitsschutzaufsichtsbehörden, Arbeitsschutzdiensten und...