3.1 Arbeitsschutzpolitik
3.1.1 Der Arbeitgeber sollte, nach Anhörung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter, schriftlich eine Arbeitsschutzpolitik festlegen, die
- spezifisch auf die Organisation zugeschnitten sein sollte sowie ihrer Größe und der Art ihrer Aktivitäten angemessen sein sollte;
- präzise und klar formuliert, datiert und durch Unterschrift oder mit Einverständnis des Arbeitgebers oder der höchsten verantwortlichen Person der Organisation in Kraft gesetzt werden sollte;
- allen Personen an ihrem Arbeitsplatz mitgeteilt und für sie leicht zugänglich sein sollte;
- hinsichtlich ihrer andauernden Eignung überprüft werden sollte;
- relevanten externen interessierten Kreisen, soweit angemessen, zur Verfügung gestellt werden sollte.
3.1.2 Die Arbeitsschutzpolitik sollte mindestens die folgenden Grundprinzipien und -ziele enthalten, denen sich die Organisation verpflichtet:
- die Sicherheit und Gesundheit aller Angehörigen einer Organisation durch die Verhütung arbeitsbedingter Verletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erkrankungen und Vorfälle/ Beinaheunfälle zu schützen;
- die relevanten nationalen Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften, freiwilligen Programme, Tarif- bzw. Betriebsvereinbarungen zum Arbeitsschutz und sonstigen Anforderungen, denen sich die Organisation verpflichtet, einzuhalten;
- sicherzustellen, dass Arbeitnehmer und ihre Vertreter in Beratungen mit einbezogen werden und sie motiviert werden, an allen Elementen des AMS aktiv mitzuwirken;
- die Leistung des AMS ständig zu verbessern.
3.1.3 Das AMS sollte mit anderen Managementsystemen in der Organisation kompatibel sein oder in sie integriert werden.
3.2 Arbeitnehmerbeteiligung
3.2.1 Die Arbeitnehmerbeteiligung ist ein grundlegendes Element des AMS in einer Organisation.
3.2.2 Der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass Arbeitnehmer und ihre Vertreter für den Arbeitsschutz bei allen Arbeitsschutzfragen, die ihre Arbeit betreffen, einschließlich Festlegungen für Notfälle, zu Rate gezogen, unterrichtet und geschult werden.
3.2.3 Der Arbeitgeber sollte Festlegungen treffen, damit Arbeitnehmern und ihren Vertretern für den Arbeitsschutz ausreichend Zeit und Ressourcen zur Verfügung stehen, um sich aktiv an der Organisation, Planung, Umsetzung, Bewertung und den Verbesserungsmaßnahmen für das AMS beteiligen zu können.
3.2.4 Der Arbeitgeber sollte in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Praktiken, soweit angemessen, die Einrichtung und Funktionsfähigkeit eines Arbeitsschutzausschusses sowie die Anerkennung der Vertreter der Arbeitnehmer für den Arbeitsschutz sicherstellen.