(1) Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann für die im Rahmen der staatlichen Überwachung entnommenen Proben anerkannte Laboratorien für die Durchführung von Laboruntersuchungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 484), für die Abwasseranalyse beauftragen, sofern sie die Untersuchungen nicht selbst durchführt.

 

(2) 1Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Kontrolle der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen durch die Unternehmerin oder den Unternehmer von kommunalen Abwasseranlagen für die staatliche Überwachung heranziehen. 2Voraussetzung dafür ist, dass die kommunale Überwachung nach § 4 Abs. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung in Verbindung mit Anhang 5 und 6 der Abwassereigenkontrollverordnung durchgeführt wird und dabei zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt werden:

 

1.

die Kontrolle wird durch eine anerkannte Untersuchungsstelle nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung durchgeführt; dabei darf es sich nicht um eine von der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter selbst betriebene Untersuchungsstelle handeln,

 

2.

die Kontrolle umfasst alle nach der Indirekteinleitergenehmigung erforderlichen Untersuchungen und

 

3.

die Kontrolle wird ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt.

 

(3) 1Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Kontrolle der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen, die auf Veranlassung der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters durchgeführt werden, für die staatliche Überwachung heranziehen. 2Voraussetzung dafür ist, dass die Eigenkontrolle nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 5 und 6 sowie § 3 Abs. 4 der Abwassereigenkontrollverordnung durchgeführt wird.

 

(4) Die Ergebnisse der Indirekteinleiterüberwachung können unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 für Zwecke der staatlichen Gewässeraufsicht nur dann verwendet werden, wenn sie der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde von der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter innerhalb von sechs Wochen nach Probenahme vorgelegt werden.

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