1Abwasseranlagen, aus denen Abwasser nach § 2 Abs. 1 in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, sind durch sachverständige Stellen nach § 5 auf Kosten des Anlagenbetreibers regelmäßig zu überprüfen. 2Die Überprüfung und die Überprüfungsfristen richten sich nach den Anforderungen der jeweiligen baurechtlichen Zulassung oder der jeweiligen Verwaltungsvorschrift nach § 2 Abs. 1. 3Der Betreiber der Anlage hat dem Prüfer der sachverständigen Stelle vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die Bescheinigungen und Betriebsanleitungen des Herstellers vorzulegen. 4Die sachverständige Stelle hat der zuständigen Wasserbehörde sowie dem Betreiber über jede durchgeführte Prüfung unverzüglich einen Prüfbericht zu übergeben.

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