1Der Einleiter hat der zuständigen Behörde für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 11, das aus einer Anlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ungeachtet des § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8 einen jährlichen Bericht nach Satz 2 über die Überwachung der Einleitung auf elektronischem Wege vorzulegen. 2In dem Bericht sind zumindest die Emissionen in das Gewässer oder die Abwasseranlage darzulegen. 3Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.

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